Artikel 24 VO (EU) 2020/760

Freigabe und Verfall der Erfüllungssicherheit

(1) Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 wird die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Erfüllungssicherheit freigegeben, wenn der Einführer nachweist, dass

a)
das eingeführte Erzeugnis im Mitgliedstaat der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet oder verwendet wurde. Dieser Nachweis kann in Form einer Verkaufsrechnung erbracht werden, die einem im Mitgliedstaat der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr niedergelassenen Verarbeiter ausgestellt wird;
b)
die Einfuhr, Verarbeitung oder Verwendung des Erzeugnisses aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte;
c)
das eingeführte Erzeugnis nicht mehr verwendbar ist.

(2) Der Nachweis gemäß Absatz 1 ist innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erbringen; andernfalls verfällt die Sicherheit.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Verarbeitung oder Verwendung des eingeführten Erzeugnisses als erfolgt, wenn 95 % der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Menge verarbeitet bzw. verwendet wurden.

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