Artikel 1 VO (EU) 2020/761

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, insbesondere in Bezug auf:

a)
die Zollkontingentszeiträume;
b)
die Höchstmengen, die beantragt werden können;
c)
die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
d)
die Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen und der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind;
e)
die Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
f)
die Sicherheit, die bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leisten ist;
g)
den Zuteilungskoeffizienten und die Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen;
h)
die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
i)
die Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
j)
den Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
k)
den Ursprungsnachweis;
l)
die Meldung der Mengen an die Kommission;
m)
die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen, der „Inward Monitoring Arrangement” -Bescheinigung (Bescheinigung IMA 1) und den Berechtigungsbescheinigungen an die Kommission.

Außerdem werden für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrzollkontingente eröffnet und besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.