Artikel 1 VO (EU) 2020/761
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, insbesondere in Bezug auf:
- a)
- die Zollkontingentszeiträume;
- b)
- die Höchstmengen, die beantragt werden können;
- c)
- die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
- d)
- die Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen und der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind;
- e)
- die Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
- f)
- die Sicherheit, die bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leisten ist;
- g)
- den Zuteilungskoeffizienten und die Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen;
- h)
- die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
- i)
- die Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen;
- j)
- den Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
- k)
- den Ursprungsnachweis;
- l)
- die Meldung der Mengen an die Kommission;
- m)
- die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen, der „Inward Monitoring Arrangement” -Bescheinigung (Bescheinigung IMA 1) und den Berechtigungsbescheinigungen an die Kommission.
Außerdem werden für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrzollkontingente eröffnet und besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.