ANHANG II VO (EU) 2020/761

Zollkontingente im Getreidesektor

Laufende Nummer 09.4123
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010
Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 572000000 kg
KN-Codes Ex10019900
Kontingentszollsatz 12 EUR je 1000 kg
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4124
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2017/38 des Rates vorläufig in der EU angewendet wird
Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingent von 2017 bis 2023 eröffnet

Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010
Ursprung Kanada
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Im Einklang mit Artikel 20 dieser Verordnung
Menge in kg Von 2017 bis 2023: 100000000 kg
KN-Codes Ex10019900
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4125
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010
Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Kanada, Russland, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 2285665000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes Ex10019900
Kontingentszollsatz 12 EUR je 1000 kg
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und im Vereinigten Königreich”
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4131
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 30. Juni

1. Juli bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Mais
Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 276440000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum
KN-Codes 10051090 und 10059000
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich”
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4133
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010
Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 129577000 kg
KN-Codes Ex10019900
Kontingentszollsatz 12 EUR je 1000 kg
Nachweis für den Handel Nein
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich”
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4306
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses

Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat

Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn

Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis

Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel

Pellets von Weizen

Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 980000000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 990000000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 1000000000 kg

KN-Codes 100199 (00), 110100 (15-90), 110290 (90), 110311 (90), 110320 (60)
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4307
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses

Gerste, andere als zur Aussaat

Mehl von Gerste

Pellets von Gerste

Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 310000000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 330000000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 350000000 kg

KN-Codes 100390 (00), 110290 (10), ex110320 (25)
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4308
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses

Mais, anderer als zur Aussaat

Mehl von Mais

Grobgrieß und Feingrieß von Mais

Pellets von Mais

Körner von Mais, bearbeitet

Ursprung Ukraine
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Menge in kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 550000000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 600000000 kg

Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 650000000 kg

KN-Codes 100590 (00), 110220 (10-90), 110313 (10-90), 110320 (40), 110423 (40-98)
Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja” anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4120
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Mais nach Spanien
Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 2000000000 kg
KN-Codes 10059000
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4121
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Mais nach Portugal
Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 500000000 kg
KN-Codes 10059000
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein
Laufende Nummer 09.4122
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume Nein
Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Hirse nach Spanien
Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein
Menge in kg 300000000 kg
KN-Codes 10079000
Kontingentszollsatz Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 20 EUR je 1000 kg
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Nein
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Nein

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