ANHANG XVII VO (EU) 2020/761
Muster eines digitalen Ursprungszeugnisses für bestimmte Erzeugnisse, die besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen gemäß Artikel 15a unterliegen
Einleitende Bemerkungen:
- 1.
- Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem Drittland haben, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, beträgt 12 Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung durch die ausstellenden Behörden.
- 2.
- Die Zollbehörden vergleichen das von den Marktteilnehmern vorgelegte Dokument mit dem entsprechenden Dokument, das in der von der ausstellenden Behörde des betreffenden Drittlandes bereitgestellten Online-Datenbank verfügbar ist. Die Zollbehörden in der Union akzeptieren nur das in der Datenbank des Drittlandes verfügbare Dokument als gültig.
- 3.
- Die Dokumente sind maschinenschriftlich in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen. Die Einträge in dem ausgedruckten und den Zollbehörden vorgelegten Dokument dürfen nicht ausradiert oder überschrieben werden.
- 4.
-
Die Dokumente tragen eine laufende Nummer, anhand deren sie identifiziert werden können, sowie folgende Angaben:
- a)
- in den Feldern 1 und 2 die Angaben zur Identifizierung des in dem Drittland ansässigen Absenders bzw. des in der Union ansässigen Empfängers;
- b)
- in Feld 3 die Angaben zur Identifizierung der das Dokument ausstellenden Drittlandbehörde und ihr Symbol;
- c)
- in Feld 4 das Ursprungsland;
- d)
-
in Feld 5:
- i)
- die laufende Nummer der von einem Mitgliedstaat erteilten Einfuhrlizenz, auf die sich das Dokument bezieht;
- ii)
- alle zusätzlichen Angaben, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Union über die besondere Einfuhrregelung erforderlich sind;
- iii)
-
nur bei nachträglicher Erteilung die folgende Angabe in einer der Amtssprachen der Union:
- —
-
Expedido a posteriori,
- —
-
Udstedt efterfølgende,
- —
-
Nachträglich ausgestellt,
- —
-
Εκδοθέν εκ των υστέρων,
- —
-
Issued retrospectively,
- —
-
Délivré a posteriori,
- —
-
Rilasciato a posteriori,
- —
-
Afgegeven a posteriori,
- —
-
Emitido a posteriori,
- —
-
Annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,
- —
-
Utfärdat i efterhand,
- —
-
Vystaveno dodatečně,
- —
-
Välja antud tagasiulatuvalt,
- —
-
Izsniegts retrospektīvi,
- —
-
Retrospektyvusis išdavimas,
- —
-
Kiadva visszamenőleges hatállyal,
- —
-
Maħruġ retrospettivament,
- —
-
Wystawione retrospektywnie,
- —
-
Vyhotovené dodatočne,
- —
-
Издаден впоследствие,
- —
-
Eliberat ulterior,
- —
-
Izdano naknadno;
- e)
- in Feld 6 die laufende Nummer der Sendung, mit der die Waren im Zollgebiet der Union eintreffen, mit Angabe der Positions- und Kennzeichnungsnummern, der Anzahl und Art der Packstücke sowie der Warenbezeichnung;
- f)
- in Feld 7 die Menge der zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassenden Erzeugnisse in Kilogramm (Netto- und Bruttomasse);
- g)
- in Feld 8 die authentische Unterschrift des Beamten und das authentische Siegel der ausstellenden Behörde des Drittlandes, die mindestens den fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entsprechen. Alternativ kann das Siegel durch einen QR-Code ersetzt werden, der mit der Datenbank verknüpft ist, in der das Originaldokument in digitaler Form gespeichert ist;
- h)
- Feld 9 wird nicht ausgefüllt;
- i)
- unten auf der Seite oder in Feld 5 oder in Feld 8 ist deutlich die Internetadresse anzugeben, unter der die Zollbehörden das Originaldokument in digitaler Form finden können.
- 5.
-
Jedes Dokument trägt eine laufende Nummer, anhand deren es identifiziert werden kann, sowie den Stempel der ausstellenden Behörde und die Unterschrift der zur Unterschrift bevollmächtigten Person oder Personen.
- 1
- Absender
Nummer des Dokuments - 2
- Empfänger
- 3
- Ausstellende Behörde
- 4
- Ursprungsland
- 5
- Bemerkungen
- 6
- Positionsnummer — Zeichen und Nummern — Anzahl und Art der Packstücke — WARENBEZEICHNUNG
- 7
- Masse (kg) brutto und netto
- 8
- ES WIRD BESCHEINIGT, DASS DIE OBEN GENANNTEN ERZEUGNISSE IHREN URSPRUNG IN DEM IN FELD 4 ANGEGEBENEN LAND HABEN UND DASS DIE ANGABEN IN DEN FELDERN 5 UND 6 KORREKT SIND(*).
- 9
- RAUM FÜR EINTRAGUNGEN DER ZOLLBEHÖRDEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
- (*)
Zur Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments kann der QR-Code eingescannt oder auf den folgenden Link zugegriffen werden:
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.