Präambel VO (EU) 2020/8

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 28. September 2017 die Verordnung (EU) 2017/1770 erlassen.
(2)
Am 19. Dezember 2019 hat der gemäß Ziffer 9 der Resolution 2374 (2017) des VN‐Sicherheitsrates eingesetzte Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates weitere fünf Personen auf die Liste der Personen oder Einrichtungen gesetzt, deren Vermögenswerte gemäß den Ziffern 4 bis 7 der Resolution 2374 (2017) eingefroren werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.

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