Präambel VO (EU) 2020/8
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 28. September 2017 die Verordnung (EU) 2017/1770 erlassen.
- (2)
- Am 19. Dezember 2019 hat der gemäß Ziffer 9 der Resolution 2374 (2017) des VN‐Sicherheitsrates eingesetzte Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates weitere fünf Personen auf die Liste der Personen oder Einrichtungen gesetzt, deren Vermögenswerte gemäß den Ziffern 4 bis 7 der Resolution 2374 (2017) eingefroren werden.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.