Artikel 17 VO (EU) 2020/852
Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele
(1) Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit — unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, — als erheblich beeinträchtigend für
- a)
- den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;
- b)
- die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;
- c)
-
die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit
- i)
- den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern; oder
- ii)
- den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt;
- d)
-
die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn
- i)
- diese Tätigkeit zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen wie nicht erneuerbaren Energiequellen, Rohstoffen, Wasser und Boden in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, unter anderem bei Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte;
- ii)
- diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen — mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen — führt, oder
- iii)
- die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann;
- e)
- die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit — im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit — zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt; oder
- f)
-
den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit
- i)
- den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt, oder
- ii)
- den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt.
(2) Bei der Bewertung einer Wirtschaftstätigkeit anhand der Kriterien des Absatzes 1 ist sowohl den Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst als auch den Umweltauswirkungen der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen.
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