Artikel 20 VO (EU) 2020/852

Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen

(1) Die Kommission richtet eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden „Plattform” ) ein. Diese setzt sich in ausgewogener Weise aus folgenden Gruppen zusammen:

a)
Vertreter:

i)
der Europäischen Umweltagentur,
ii)
der ESAs,
iii)
der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds,
iv)
der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte;

b)
Sachverständigen, die einschlägige private Interessenträger vertreten, unter anderem Finanz- und Nichtfinanzmarktteilnehmer und Unternehmen, die einschlägige Wirtschaftszweige repräsentieren, und Personen mit Expertenwissen im Bereich Rechnungslegung und Berichterstattung;
c)
Sachverständigen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, auch Personen mit Expertenwissen im Bereich Umwelt, Soziales, Arbeitswelt und Unternehmensführung;
d)
ad personam ernannten Sachverständigen, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen verfügen;
e)
Sachverständigen, die die akademische Welt einschließlich Universitäten, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen repräsentieren, auch Personen mit umfassendem Fachwissen.

(2) Die Plattform

a)
berät die Kommission zu den in Artikel 19 genannten technischen Bewertungskriterien sowie zu einer gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung dieser Kriterien;
b)
analysiert die Auswirkungen der technischen Bewertungskriterien in Form von potenziellen Kosten und Nutzen ihrer Anwendung;
c)
unterstützt die Kommission bei der Prüfung von Anfragen von Interessenträgern in Bezug auf die Ausarbeitung oder Änderung technischer Bewertungskriterien für eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit;
d)
berät die Kommission — soweit angemessen — zur möglichen Rolle von Standards für die Nachhaltigkeitsrechnungslegung und -berichterstattung bei der Förderung der Anwendung der technischen Bewertungskriterien;
e)
beobachtet bei Kapitalflüssen in nachhaltige Investitionen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten und erstattet der Kommission regelmäßig darüber Bericht;
f)
berät die Kommission zu der möglicherweise erforderlichen Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und -qualität;
g)
berät die Kommission zur Nutzbarkeit der technischen Bewertungskriterien unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden;
h)
berät die Kommission zu einer gegebenenfalls erforderlichen Änderung dieser Verordnung;
i)
berät die Kommission zu der Bewertung und Entwicklung von politischen Maßnahmen, die auf ein nachhaltiges Finanzwesen ausgerichtet sind, darunter auch zu Fragen der Politikkohärenz;
j)
berät die Kommission zu dem Eingehen auf andere Nachhaltigkeitsziele, einschließlich sozialer Ziele;
k)
berät die Kommission zur Anwendung des Artikels 18 und einer möglicherweise erforderlichen Ergänzung der Anforderungen des genannten Artikels.

(3) Die Plattform berücksichtigt die Ansichten eines breiten Spektrums von Interessenträgern.

(4) Den Vorsitz der Plattform führt die Kommission, und die Plattform wird entsprechend den horizontalen Regeln der Kommission über die Einsetzung und die Arbeitsweise von Sachverständigengruppen konstituiert. In diesem Zusammenhang kann die Kommission ad hoc Sachverständige mit besonderem Fachwissen einladen.

(5) Die Plattform nimmt ihre Aufgaben gemäß dem Grundsatz der Transparenz wahr. Die Kommission veröffentlicht die Protokolle der Sitzungen der Plattform sowie andere einschlägige Dokumente auf der Internetseite der Kommission.

(6) Falls Finanzmarktteilnehmer der Ansicht sind, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht den gemäß dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien entspricht, oder für die noch keine solchen technischen Bewertungskriterien festgelegt worden sind, als ökologisch nachhaltig gelten sollte, können sie die Plattform davon in Kenntnis setzen.

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