Artikel 25 VO (EU) 2020/852

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Die Verordnung (EU) 2019/2088 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 2a Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(1) Die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten mithilfe des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 2 Nummer 17 der vorliegenden Verordnung näher festzulegen, die Inhalt, Methoden und Darstellung von Nachhaltigkeits-Indikatoren für nachteilige Auswirkungen nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

2.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Stellen Finanzmarktteilnehmer ein Finanzprodukt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) bereit, so nehmen sie die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebenen Informationen in die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung offenzulegenden Informationen auf.“

b)
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3. Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels offenzulegenden Informationen näher festzulegen.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der in Absatz 2a des vorliegenden Artikels genannten Informationen näher festzulegen.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen, und erstellen, soweit zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, Änderungsentwürfe der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards:

a)
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021, und
b)
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

3.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4a) Finanzmarktteilnehmer nehmen die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen in die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung offenzulegenden Informationen auf.

b)
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

5. Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der nach den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels offenzulegenden Informationen näher festzulegen.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen nach Absatz 4a des vorliegenden Artikels näher festzulegen.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre/deren? Ziele gemäß Absatz 4a und die Unterschiede zwischen ihnen, sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen, und erstellen, soweit zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, die in Absatz 5 genannten Änderungsentwürfe der technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards

a)
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021 und
b)
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

4.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

c)
für ein Finanzprodukt, für das Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt, die Informationen gemäß jenem Artikel;
d)
für ein Finanzprodukt, für das Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt, die Informationen gemäß jenem Artikel.

b)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

4. Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und b näher festgelegt werden.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d näher festzulegen.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Ziele und die Unterschiede zwischen ihnen und erstellen erforderlichenfalls Änderungsentwürfe der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung. Die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisieren die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards

a)
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021 und
b)
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

5.
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten:

a)
Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 2 ab dem 29. Dezember 2019;
b)
Artikel 2a Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 ab dem 12. Juli 2020;
c)
Artikel 8 Absatz 2a und Artikel 9 Absatz 4a

i)
für die in Artikel 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele ab dem 1. Januar 2022;
ii)
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele ab dem 1. Januar 2023.

d)
Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2022.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung (EU 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)

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