Artikel 27 VO (EU) 2020/852

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Die Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung:

a)
ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b;
b)
ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.

(3) Artikel 4 gilt nicht für Steueranreize auf Grundlage von Zertifikaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und mit denen Anforderungen an Finanzprodukte festgelegt werden, die zur Finanzierung nachhaltiger Projekte dienen sollen.

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