Artikel 9 VO (EU) 2020/852
Umweltziele
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
- a)
- Klimaschutz;
- b)
- Anpassung an den Klimawandel;
- c)
- die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
- d)
- der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
- e)
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
- f)
- der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
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