Artikel 9 VO (EU) 2020/852

Umweltziele

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

a)
Klimaschutz;
b)
Anpassung an den Klimawandel;
c)
die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
d)
der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
e)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
f)
der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

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