Artikel 3 VO (EU) 2020/877

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 37 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
„regionale Kumulierung” ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß diesem Abschnitt Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiterverarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;.

2.
In Artikel 128a Absatz 2 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

e)
dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangszollstelle” auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers „T2L” oder „T2LF” verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke

i)
im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
ii)
vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

zuständige Zollstelle;

Datum;

zugelassener Aussteller;

Bewilligungsnummer.

f)
Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld „D. Prüfung durch die Abgangszollstelle” des Versandpapiers „T2L” oder „T2LF” oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Одобрен издател

Emisor autorizado

Schválený vydavatel

Autoriseret udsteder

Zugelassener Aussteller

Volitatud väljastaja

Εγκεκριμένος εκδότης

Authorised issuer

Emetteur agréé

Ovlaštenog izdavatelja

Emittente autorizzato

Atzītais izdevējs

Įgaliotasis išdavėjas

Engedélyes kibocsátó

Emittent awtorizzat

Toegelaten afgever

Upoważnionego wystawcę

Emissor autorizado

Emitent autorizat

Schválený vystaviteľ

Pooblaščeni izdajatelj

Valtuutettu antaja

Godkänd utfärdare.

3.
In Artikel 150 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden;
b)
Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden.

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