ANHANG II VO (EU) 2020/877

Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt A wird in der ersten Tabelle die erste Spalte „Gemeinsame Datenelemente” wie folgt geändert:

a)
Die erste Zeile „Bewilligungsnummer (O)” erhält folgende Fassung:

„Nummer der Bewilligung/Anmeldung (O)” ;

b)
nach der zweiten Zeile „Person, die das Ersuchen stellt (O)” wird folgende Zeile eingefügt:

„Anmelder (F)” ;

c)
die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Waren (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)” ;

d)
die neunte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O)” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Veredelungserzeugnisse (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)” .

2.
In Abschnitt A wird in der ersten Tabelle die zweite Spalte „Anmerkungen” wie folgt geändert:

a)
Nach der zweiten Zeile „Zur Identifizierung verwendete EORI-Nummer” wird folgende Zeile eingefügt:

„Nur wenn es sich bei dieser Person nicht um den Inhaber der Bewilligung handelt” ;

b)
die siebte Zeile erhält folgende Fassung:

„Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Waren, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Waren mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden.” ;

c)
die neunte Zeile erhält folgende Fassung:

„Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Veredelungserzeugnisse mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden.”

3.
In Abschnitt A wird in der zweiten Tabelle die erste Spalte „Spezifische AV‐Datenelemente” wie folgt geändert:

a)
Die vierte Zeile „Szenario AV IM/EX” erhält folgende Fassung:

„Szenario AV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 30)” ;

b)
die achte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)” ;

c)
die zehnte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)” ;

d)
die zwölfte Zeile „Szenario AV IM/EX” erhält folgende Fassung:

„Szenario AV EX/IM (gemäß Artikel 1 Nummer 29)” ;

e)
die sechzehnte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)” ;

f)
die neunzehnte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)” .

4.
In Abschnitt A wird in der dritten Tabelle die erste Spalte „Spezifische PV‐Datenelemente” wie folgt geändert:

a)
Die erste Zeile „Szenario PV IM/EX” erhält folgende Fassung:

„Szenario PV EX/IM (gemäß Artikel 1 Nummer 28)” ;

b)
die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge (O)” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten) (O)” ;

c)
die zwölfte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)” ;

d)
die dreizehnte Zeile „Szenario PV IM/EX” erhält folgende Fassung: „Szenario PV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 27)” ;
e)
die siebzehnte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)” erhält folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)” .

5.
In Abschnitt B wird in der ersten Tabelle in der ersten Spalte „Gemeinsame Datenelemente” nach der achten Zeile „MRN (F)” folgende neue Zeile eingefügt:

„Datum des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung der HPM (O)” .

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