Artikel 2 VO (EU) 2020/967

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 während des gesamten Fangeinsatzes voll funktionsfähig sind.

(2) Diese akustischen Abschreckvorrichtungen müssen einer der im Anhang dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen, die nicht den technischen Spezifikationen oder Verwendungsbedingungen gemäß dem Anhang entsprechen, genehmigen, sofern diese Vorrichtungen bei der Verringerung von Walbeifängen mindestens ebenso wirksam sind wie akustische Abschreckvorrichtungen, die den technischen Spezifikationen oder Bedingungen gemäß dem Anhang entsprechen, und dies ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach deren Erteilung über die Genehmigungen gemäß Absatz 3.

(5) Der Meldung gemäß Absatz 4 sind ausführliche technische und wissenschaftliche Informationen über die gemäß Absatz 3 zugelassenen akustischen Abschreckvorrichtungen und ihre Auswirkungen auf Walbeifänge beizufügen.

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