Artikel 2 VO (EU) 2020/972

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) oder 10 fallen, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat. Wenn die Kommission die Anwendung dieser Verordnung auf solche Regelungen bereits über die ersten sechs Monate hinaus verlängert hat, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Regelungen über das Ende des Geltungszeitraums dieser Verordnung hinaus zu verlängern, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan einen Evaluierungsbericht vorgelegt hat. Auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Regionalbeihilfen können abweichen davon jedoch bis zum Ende der Geltungsdauer der betreffenden Fördergebietskarten verlängert werden;;

2.
Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen und regionale Betriebsbeihilferegelungen, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigen. Abweichend davon gilt diese Verordnung jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.;

2.
Artikel 2 Nummer 27 erhält folgende Fassung:

27.
„Fördergebiete” : die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Gebiete, für die bis zum 31. Dezember 2021 Regionalbeihilfen gewährt werden können, und die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 ausgewiesenen Gebiete, für die nach dem 31. Dezember 2021 Regionalbeihilfen gewährt werden können;;

3.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten — beziehungsweise im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 ihren Sitz hat — übermitteln der Kommission

a)
die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme in dem in Anhang II festgelegten Format zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten der Beihilfemaßnahme über das elektronische Anmeldesystem der Kommission;
b)
im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission(*) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung dieser Verordnung mit den Informationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, vorzulegen sind.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 durch die Verordnung (EU) 2020/972(**) Maßnahmen verlängern möchte, zu denen der Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Kurzbeschreibung übermittelt wurde, aktualisiert er die Kurzbeschreibung in Bezug auf die Verlängerung dieser Maßnahmen und übermittelt der Kommission die Aktualisierung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Akts, mit dem er die betreffende Maßnahme verlängert hat.

4.
In Artikel 14 Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:

In Bezug auf vor dem 31. Dezember 2019 eingegangene Verpflichtungen werden zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 eingetretene Arbeitsplatzverluste in derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit in einer ursprünglichen Betriebsstätte des Beihilfeempfängers im EWR nicht als Übertragung im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a erachtet.

5.
Artikel 59 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).;

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