Artikel 1 VO (EU) 2021/1005
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/44 erhält folgende Fassung:
- d)
-
die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich
- i)
- der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,
- ii)
- Angriffen auf Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen in Libyen oder gegen libysche staatliche Einrichtungen oder Anlagen sowie gegen ausländische Vertretungen in Libyen,
- iii)
- der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,
- iv)
- der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,
- v)
- der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,
- vi)
- der Behinderung oder Untergrabung der im Fahrplan des Libyschen Forums für den politischen Dialog vorgesehenen Wahlen,
- vii)
- als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung oben genannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind, oder.
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