Präambel VO (EU) 2021/1006
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 enthält das Muster des Zertifikats, das für alle Unternehmer oder Unternehmergruppen ausgestellt wird, die ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten. Um eine harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten, enthält das Muster des Zertifikats gemeinsame Elemente, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, wie Name und Anschrift, Tätigkeiten der Unternehmer und Erzeugniskategorien. Allerdings können die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die das Zertifikat ausstellen, bei Bedarf beschließen, dass spezifische zusätzliche Informationen wie ein ausführliches Verzeichnis der Erzeugnisse, Informationen über Flächen und Betriebsstätten, ein Verzeichnis der Subunternehmer und Informationen über die Akkreditierung der Kontrollstelle anzugeben sind. Deshalb sollte dem Zertifikat ein entsprechender Teil hinzugefügt werden.
- (2)
- Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (3)
- Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
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