Präambel VO (EU) 2021/1008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen (im Folgenden „gelistete Seuchen” ) festgelegt, und Artikel 9 der genannten Verordnung regelt, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Artikel 36 der genannten Verordnung sieht auch vor, dass die Kommission den Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten oder Zonen derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung genehmigt.
(2)
Darüber hinaus sieht Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 die Aufrechterhaltung des bestehenden Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben für bestimmte gelistete Seuchen vor, der von der Kommission unter anderem gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(2) genehmigt wurde. Darüber hinaus ergänzt Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(3) die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Festlegung von Übergangsbestimmungen bezüglich eines bestehenden Status „seuchenfrei” in bestimmten Fällen. Insbesondere sieht diese Bestimmung vor, dass in Bezug auf Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn der genannten Delegierten Verordnung der Status „seuchenfrei” genehmigt wurde, der Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis, und B. suis in Rinderpopulationen als genehmigt gilt, wenn ihr Status „brucellosefrei” gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde.
(3)
Die Entscheidung 2003/467/EG(4)der Kommission wurde gemäß der Richtlinie 64/432/EWG erlassen und führte unter anderem die amtlich anerkannt brucellosefreien Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände auf. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission(5) wurde die Entscheidung 2003/467/EG aufgehoben und ersetzt. In der genannten Durchführungsverordnung ist unter anderem vorgesehen, dass Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen in Anhang I Teil I Kapitel 1 aufgeführt sind. Kroatien war in der Entscheidung 2003/467/EG als Mitgliedstaat mit dem Status „brucellosefrei” in Bezug auf die Rinderbestände aufgeführt. Daher sollte Kroatien nun in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Mitgliedstaat mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen aufgeführt werden. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Darüber hinaus hat Portugal der Kommission Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für bestimmte Zonen dieses Mitgliedstaats die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Anforderungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen erfüllt sind. Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass diese Zonen Portugals aufgenommen werden.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sieht ferner vor, dass Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ( „Infektionen mit BTV” ) in Anhang VIII Teil I der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(6)
Litauen hat in Bezug auf sein gesamtes Hoheitsgebiet und Deutschland, Italien und Portugal haben in Bezug auf mehrere Zonen dieser Mitgliedstaaten der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei in Bezug auf Infektion mit BTV” gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt sind. Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass das gesamte Hoheitsgebiet Litauens sowie auch die genannten Zonen Deutschlands, Italiens und Portugals aufgenommen werden.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sieht ferner vor, dass Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) in Anhang XIII Teil I der genannten Verordnung aufgeführt sind. Die gesamten Hoheitsgebiete Dänemarks und Finnlands sind derzeit in Teil I des genannten Anhangs mit dem Status „seuchenfrei in Bezug auf IHN” aufgeführt. Allerdings haben diese Mitgliedstaaten der Kommission kürzlich IHN-Ausbrüche gemeldet. Daher sollte Anhang XIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 entsprechend geändert werden.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(4)

Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).

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