Artikel 16 VO (EU) 2021/101

Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Tätigkeiten bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 eingeführt wurden.

(3) Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

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