Artikel 9 VO (EU) 2021/101
Arbeitsprogramm
(1) Das Programm wird mithilfe eines mehrjährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
(2) Das mehrjährige Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 spiegelt den Stilllegungsplan wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des Programms dient.
(3) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel sowie die Einzelheiten der Verbreitung von Erkenntnissen festgelegt.
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