Präambel VO (EU) 2021/1018

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen global systemrelevante Institute (G-SRI) jährlich die Werte der Indikatoren offenlegen, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis gemäß der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Ermittlungsmethode ergibt. In der auf der Grundlage von Artikel 441 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission(3) sind einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung von G-SRI festgelegt. Artikel 441 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) aufgehoben.
(2)
In Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU sind die Kriterien für die Ermittlung von G-SRI festgelegt. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission(5) ist die Methodik für diese Ermittlung festgelegt und sind Unterkategorien von G-SRI definiert. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/539 der Kommission(6) geändert, um den überarbeiteten internationalen Standards für die Ermittlung von G-SRI, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) im Juli 2018 angenommen hat,(7) Rechnung zu tragen. Diese überarbeiteten internationalen Standards, und insbesondere die Anforderung der Verwendung eines einheitlichen Formats für Informationen über die Werte der in Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Indikatoren, aus denen sich das Bewertungsergebnis von G-SRI ergibt, sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission(8) niederschlagen.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde der Artikel 434a in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, mit dem der Kommission die Befugnis übertragen wird, technische Durchführungsstandards zu erlassen, um einheitliche Offenlegungsformate für die Informationen festzulegen, die für eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Anforderungen benötigt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission wurde auf der Grundlage dieses Artikels 434a erlassen und enthält neue Anforderungen, die die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 festgelegten Anforderungen ersetzen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 sollte daher aufgehoben werden.
(5)
Um einen nahtlosen Übergang von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem gleichen Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637, d. h. ab dem 28. Juni 2021. Aus demselben Grund sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. vor dem Datum ihres Geltungsbeginns am 28. Juni 2021, in Kraft treten.
(6)
Der Basler Ausschuss veröffentlichte im Dezember 2019 den konsolidierten Basler Rahmen, einschließlich aktualisierter Offenlegungspflichten nach Säule 3(9), die durch die Verordnung (EU) 2019/876 größtenteils in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden. Zur Umsetzung dieser Änderungen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 ein kohärenter und vollständiger Rahmen für die Offenlegung nach Säule 3 geschaffen. Deshalb sollten G-SRI Informationen über die Werte der Indikatoren, die zur Bestimmung ihres Bewertungsergebnisses verwendet werden, in einem Säule 3-Bericht offenlegen, der mit dieser Verordnung im Einklang steht.
(7)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.
(8)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14).

(4)

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/539 der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 10).

(7)

Basler Rahmen — SCO40: Global systemrelevante Banken.

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1).

(9)

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, DIS Disclosure requirements, Dezember 2019.

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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