Artikel 1 VO (EU) 2021/1029
Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:
- 1)
-
In Artikel 10 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
Sie gilt bis zum 30. Juni 2024.
- 2)
- Anhang IV wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
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