Artikel 1 VO (EU) 2021/1029

Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

1)
In Artikel 10 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

Sie gilt bis zum 30. Juni 2024.

2)
Anhang IV wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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