ANHANG II VO (EU) 2021/1030
ANHANG IV
LISTE DER AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE IM SINNE DER ARTIKEL 1c UND 1d
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für- a)
- Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates(1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder
- b)
- Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
- i)
- Barverkauf,
- ii)
- Versandverkauf,
- iii)
- elektronische Transaktionen oder
- iv)
- Telefonverkauf, oder
- c)
- Software, die allgemein zugänglich ist.
- A.
- Liste der Ausrüstung:
- —
Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
- —
Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
- —
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
- —
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
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Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
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Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
- —
IMSI(2), MSISDN(3), IMEI(4) und TMSI(5) Abhör- und Überwachungsausrüstung
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Intrusion-Software(6)
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Ausrüstung, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen
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Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS(7)/GSM(8)/GPS(9)/GPRS(10)/UMTS(11)/CDMA(12)/PSTN(13)
- —
Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP(14)-, SMTP(15)- und GTP(16)-Informationen
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Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- —
Ferngesteuerte Forensikausrüstung
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Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
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Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- —
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
- B.
- Nicht verwendet.
- C.
- Nicht verwendet.
- D.
- „Software” für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und „Software” , die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.
- E.
- „Technologie” für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
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