ANHANG VO (EU) 2021/1042

Technische Spezifikationen und Verfahren

Der Begriff „Register” bedeutet in diesem Anhang „Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister” .

Das System der Registervernetzung wird in diesem Anhang als „BRIS” ( „Business Registers Interconnection System” : System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern) bezeichnet.

1.
Kommunikationsmethoden

Zur Vernetzung der Register nutzt das BRIS dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste. Die Kommunikation zwischen dem Portal und der Plattform und zwischen einem Register und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform aus zu den Registern kann als Eins-zu-eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.

2.
Übertragungsprotokolle

Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS) verwendet. Für die Übertragung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie SOAP (Simple Object Access Protocol) verwendet.

3.
Sicherheitsstandards

Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das BRIS die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:
a)
Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, z. B. durch Nutzung sicherer Kanäle (HTTPS);
b)
Maßnahmen, die die Integrität der Daten während des Austauschs gewährleisten;
c)
Maßnahmen, die die Unleugbarkeit der Herkunft durch den Absender der Information innerhalb des BRIS sowie die Unleugbarkeit des Erhalts der Information gewährleisten;
d)
Maßnahmen, die die Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Einklang mit anerkannten internationalen Empfehlungen für IT-Sicherheitsstandards gewährleisten;
e)
Maßnahmen, die die Authentifizierung und Autorisierung registrierter Nutzer gewährleisten, und Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der innerhalb des BRIS mit dem Portal, der Plattform oder den Registern verbundenen Systeme.

4.
Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung

4.1.
Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung

Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
a)
Das Register der Gesellschaft stellt der Plattform unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren und die Löschung der Gesellschaft aus dem Register ( „offengelegte Informationen” ) zur Verfügung.
b)
Um den unverzüglichen Empfang der offengelegten Informationen sicherzustellen, muss das Register der Zweigniederlassung die betreffenden Informationen über die Plattform anfordern. Die Anforderung kann darin bestehen, dass der Plattform angezeigt wird, über welche Gesellschaften das Register der Zweigniederlassung offengelegte Informationen zu erhalten wünscht.
c)
Auf die Anforderung hin sorgt die Plattform dafür, dass das Register der Zweigniederlassung unverzüglich Zugang zu den offengelegten Informationen erhält.

4.2.
Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung

Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
a)
Das Register der Zweigniederlassung sendet über das BRIS unverzüglich eine Mitteilung an das Register der Gesellschaft ( „Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung” ).
b)
Nach Eingang der Meldung versendet das Register der Gesellschaft unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird ( „Bestätigung des Eingangs einer Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung” ).

4.3.
Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung

Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28c der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
a)
Das Register der Zweigniederlassung sendet über das BRIS unverzüglich eine Mitteilung an das Register der Gesellschaft ( „Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung” ).
b)
Nach Eingang der Meldung versendet das Register der Gesellschaft unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird ( „Bestätigung des Eingangs einer Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung” ).

4.4.
Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft

Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß Artikel 30a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:
a)
Das Register der Gesellschaft stellt der Plattform unverzüglich die Informationen über Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft ( „offengelegte Informationen” ) zur Verfügung. Das Nachrichtenformat muss es ermöglichen, Anhänge beizufügen.
b)
Um den unverzüglichen Empfang der offengelegten Informationen sicherzustellen, muss das Register der Zweigniederlassung die betreffenden Informationen über die Plattform anfordern. Die Anforderung kann darin bestehen, dass der Plattform angezeigt wird, über welche Gesellschaften das Register der Zweigniederlassung offengelegte Informationen zu erhalten wünscht.
c)
Auf die Anforderung hin sorgt die Plattform dafür, dass das Register der Zweigniederlassung unverzüglich Zugang zu den offengelegten Informationen erhält.
d)
Nach Eingang der offengelegten Informationen versendet das Register der Zweigniederlassung unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird ( „Bestätigung des Eingangs einer Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft” ).

4.5.
Kommunikationsfehler

Es müssen geeignete technische Maßnahmen und Verfahren für den Umgang mit etwaigen Kommunikationsfehlern zwischen dem Register und der Plattform zur Verfügung stehen.

5.
Liste der zwischen den Registern auszutauschenden Daten

5.1.
Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung

Für die Zwecke dieses Anhangs wird ein Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 als „Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung” bezeichnet. Ein „Offenlegungsereignis” ist der Vorgang, durch den eine solche Meldung ausgelöst wird. Bei jeder Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.1 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
DatenartBeschreibungKardinalität (1)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Meldung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Vorgangsbezogene Daten1Gruppe von Elementen
Zeitpunkt des WirksamwerdensZeitpunkt, zu dem der die Gesellschaft betreffende Vorgang wirksam geworden ist1Datum
VorgangsartArt des Vorgangs, der ein Offenlegungsereignis für eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2017/1132 darstellt1

Code

(Auflösung der Gesellschaft

Abschluss der Abwicklung

Ablehnung der Abwicklung

Fortsetzung der Gesellschaft

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Ablehnung des Insolvenzverfahrens

Einstellung des Insolvenzverfahrens

Löschung der Gesellschaft)

Unternehmensdaten1Gruppe von Elementen
EUIDEinheitliche Kennung der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist1

Kennung

Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 9 dieses Anhangs

Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist1Text
SitzSitz der Gesellschaft1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist1Text
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind. Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

5.2.
Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung

Bei jeder Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.2 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
DatenartBeschreibungKardinalität (2)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Meldung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Zweigniederlassungsdaten1Gruppe von Elementen
Datum der EintragungZeitpunkt, zu dem die Zweigstelle eingetragen wurde1Datum
Zeitpunkt des WirksamwerdensZeitpunkt, zu dem die Errichtung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar0Datum
Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmtFirma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben0

Text

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

Zusätzliche Firmen der ZweigniederlassungWenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden0…nText
EUIDEinheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist1Kennung
Anschrift der ZweigniederlassungAnschrift der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist1Vollständige Anschrift
Unternehmensdaten1Gruppe von Elementen
EUIDEinheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform0

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist0Text
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind. Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

5.3.
Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung

Bei jeder Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.3 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
DatenartBeschreibungKardinalität (3)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Meldung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Zweigniederlassungsdaten1Gruppe von Elementen
Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem RegisterZeitpunkt, zu dem die Gesellschaft aus dem Register gelöscht wurde1Datum
Zeitpunkt des WirksamwerdensZeitpunkt, zu dem die Aufhebung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar0Datum
Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmtFirma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist. Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben0

Text

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

Zusätzliche Firmen der ZweigniederlassungWenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden0…nText
EUIDEinheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist1Kennung
Unternehmensdaten1Gruppe von Elementen
EUIDEinheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform0

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist0Text
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind. Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

5.4.
Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft

Bei jeder Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft gemäß Nummer 4.4 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
DatenartBeschreibungKardinalität (4)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Meldung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung des Registers, in das die Zweigniederlassung eingetragen ist1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Vorgangsbezogene Daten1Gruppe von Elementen
VorgangsartArt des Vorgangs, der eine Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft auslöst1
a)
Änderung der Firma der Gesellschaft;
b)
Änderung des Sitzes der Gesellschaft;
c)
Änderung der Nummer der Eintragung der Gesellschaft im Register;
d)
Änderung der Rechtsform der Gesellschaft;
e)
Änderung der Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe d;
f)
Änderung der Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe f;
Datum der EintragungZeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft registriert wurde1Datum
Zeitpunkt des WirksamwerdensZeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft wirksam wird, falls verfügbar0Datum
Einschlägige Daten, die je nach Vorgangsart zu aktualisieren sindÄnderung der Daten der Gesellschaft1

Eine der folgenden Gruppen:

a)
die neue Firma und die vorherige Firma der Gesellschaft
b)
der neue Sitz und der vorherige Sitz der Gesellschaft
c)
die neue Eintragungsnummer und die vorherige Eintragungsnummer der Gesellschaft im Register
d)
die neue Rechtsform und die vorherige Rechtsform der Gesellschaft
e)
neue Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe d (Anhänge möglich), die folgende Angaben enthalten:

ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.

Im Falle einer natürlichen Person:

Vorname, Zuname;

Geburtsdatum, falls verfügbar, andernfalls die nationale Identifikationsnummer.

Im Falle einer juristischen Person:

Firma der Gesellschaft;

EUID der Gesellschaft oder, falls verfügbar, eine andere Eintragungsnummer, falls es sich nicht um eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien handelt;

Rechtsform.

Unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt:

Anschrift (falls im Register vorhanden);

ob es sich um eine Bestellung oder ein Ausscheiden oder um die Aktualisierung einer bestehenden Bestellung handelt;

ob die Person unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i oder Artikel 14 Buchstabe d Ziffer ii fällt;

im Falle von Personen, die unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i fallen, ob die Vertretung allein oder gemeinschaftlich erfolgt mit der Option, bei Bedarf zusätzliche Informationen in einem Dokument oder Text oder andernfalls eine Beschreibung in einem Dokument oder Text bereitzustellen;

Titel;

Option, ein Dokument oder einen Text bereitzustellen, in dem mögliche Einschränkungen der Vertretungsbefugnis (z. B. Wert und Art des Unternehmens) beschrieben werden;

Option, nur Dokumente für die unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer ii fallenden Personen bereitzustellen

f)
neue Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe f (Anhänge möglich), die folgende Metadaten enthalten: Geschäftsjahr
Zusätzliche Angaben, die zu Artikel 14 Buchstabe d optional bereitzustellen sindÄnderung der Daten der Gesellschaft0…n

Optionale Daten:

nationale persönliche Identifikationsnummer

Nummer des Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass)

Staatsangehörigkeit/en

Geburtsort

Unternehmensdaten1Gruppe von Elementen
EUIDEinheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
Die neuen Unterlagen und Informationen, auf die in Artikel 14 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2017/1132 Bezug genommen wird, werden nicht an das Register der Zweigniederlassung übermittelt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Option gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Richtlinie anwendet. Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind. Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

6.
Grenzüberschreitende Vorhaben

6.1.
Grenzüberschreitende Umwandlung

6.1.1.
Offenlegung

a)
Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 86g Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

DatenartBeschreibungKardinalität (5)Zusätzliche Beschreibung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
Plan für die grenzüberschreitende UmwandlungPlan im Sinne von Artikel 86d der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Sonstige SprachfassungSonstige Sprachfassung des Plans, sofern verfügbar0…nDokument
Erklärung über die aktuelle finanzielle LageErklärung gemäß Artikel 86j Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist1Dokument
BekanntmachungBekanntmachung gemäß Artikel 86 g Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/11321

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

Name der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

Frist für Bemerkungen

Bericht unabhängiger SachverständigerBericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 86g Absatz 1 Unterabsatz 2, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist1Dokument

b)
Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 86g Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

DatenartBeschreibungKardinalität (6)Zusätzliche Beschreibung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
UnternehmensdatenGesellschaft (die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt) im Sinne von Artikel 86b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/11321Gruppe von Elementen
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt1Text
SitzSitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Register1Kennung
RegisterRegister, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, eingereicht werden1Text
Vorgesehene Daten für die umgewandelte GesellschaftUmgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/11321Gruppe von Elementen
Vorgesehene RechtsformVorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene FirmaVorgeschlagene Firma für die umgewandelte Gesellschaft1Text
Vorgesehener SitzVorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft1Text
Weitere Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
Angaben zu den RegelungenAngaben zu den Regelungen für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 86g Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Angaben zur WebsiteAngaben zur Website gemäß Artikel 86g Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/11321Text

6.1.2.
Übermittlung der Vorabbescheinigung

a)
Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 86n Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 86m Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register des Zuzugsmitgliedstaats folgende Daten:

DatenartBeschreibungKardinalität (7)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Übermittlung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister des Wegzugmitgliedstaats)1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats)1Datenstruktur der betreffenden Partei
UnternehmensdatenGesellschaft (die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt) im Sinne von Artikel 86b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/11321Gruppe von Elementen
EUIDEindeutige Kennung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt1Text
SitzSitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Register1Kennung
Vorgesehene Daten der umgewandelten GesellschaftUmgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/11321Gruppe von Elementen
Vorgesehene RechtsformVorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene FirmaVorgesehene Firma für die umgewandelte Gesellschaft1Text
Vorgesehener SitzVorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft1Text
Zu übermittelnde Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
VorabbescheinigungVorabbescheinigung im Sinne von Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Zuständige BehördeBehörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat1Text
Datum der Ausstellung der BescheinigungDatum, an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde1Datum

b)
Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats gemäß Artikel 86n Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:

DatenartBeschreibungKardinalität (8)Zusätzliche Beschreibung
Vorgesehene Daten der umgewandelten GesellschaftUmgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/11321Gruppe von Elementen
Vorgesehene RechtsformVorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene FirmaVorgesehene Firma für die umgewandelte Gesellschaft1Text
Vorgesehener SitzVorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft1Text
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
VorabbescheinigungVorabbescheinigung im Sinne von Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/11321

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

zuständige Behörde

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

6.1.3.
Eintragung

6.1.3.1.
Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung

Die Register der Wegzugs- und Zuzugsmitgliedstaaten machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 86p Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
a)
vom Register des Zuzugsmitgliedstaats bereitzustellende Daten

DatenartBeschreibungKardinalität (9)Zusätzliche Beschreibung
Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind1Gruppe von Elementen
EUIDEUID der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat1Kennung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten1Gruppe von Elementen
Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden UmwandlungEintragung der umgewandelten Gesellschaft ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Umwandlung1Text
Datum der EintragungDatum der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft1Datum
EintragungsnummerEintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat1Kennung
Firma der GesellschaftFirma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat1Text
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

b)
vom Register des Zuzugsmitgliedstaats bereitzustellende Daten
Das Register des Wegzugsmitgliedstaats stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.1.3.2 zur Verfügung.
DatenartBeschreibungKardinalität (10)Zusätzliche Beschreibung
Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind1Gruppe von Elementen
EUIDEUID des umgewandelten Unternehmens1Kennung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten1Gruppe von Elementen
Löschung infolge einer grenzüberschreitenden UmwandlungLöschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Umwandlung1Text
DatumDatum der Löschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, aus dem Register1Datum
EintragungsnummerEintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft1Kennung
Firma der GesellschaftFirma der umgewandelten Gesellschaft1Text
RechtsformArt der Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

6.1.3.2.
Mitteilung der grenzüberschreitenden Umwandlung

Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Umwandlung gemäß Artikel 86p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Zuzugsmitgliedstaats dem Register des Wegzugsmitgliedstaats die folgenden Daten:
DatenartBeschreibungKardinalität (11)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Meldung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats)1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister des Wegzugsmitgliedstaats)1Datenstruktur der betreffenden Partei
Mit der Umwandlung zusammenhängende Daten1Gruppe von Elementen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der UmwandlungZeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist1Datum
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Daten des umgewandelten UnternehmensUmgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 51Gruppe von Elementen
EUIDEindeutige Kennung der umgewandelten Gesellschaft1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der umgewandelten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der umgewandelten Gesellschaft1Text
SitzSitz der umgewandelten Gesellschaft1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in das die umgewandelte Gesellschaft eingetragen ist1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft im Register1Kennung
UnternehmensdatenGesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat (im Sinne von Artikel 86b Absatz 1)1Gruppe von Elementen
EUIDEindeutige Kennung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat1Text
SitzSitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in dem die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, registriert wurde1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der Gesellschaft, die die Umwandlung vorgenommen hat, im Register1Kennung
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind. Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

6.2.
Grenzüberschreitende Verschmelzung

6.2.1.
Offenlegung

a)
Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

DatenartBeschreibungKardinalität (12)Zusätzliche Beschreibung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
Gemeinsamer PlanGemeinsamer Plan im Sinne von Artikel 122 der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Sonstige Sprachfassung des gemeinsamen PlansSonstige Sprachfassung des gemeinsamen Plans, sofern verfügbar0…nDokument
Erklärung über die aktuelle finanzielle LageErklärung gemäß Artikel 126b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist1Dokument
BekanntmachungBekanntmachung gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/11321

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft

Frist für Bemerkungen

Bericht unabhängiger SachverständigerBericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 123 Absatz 1, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist1Dokument

b)
Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 123 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

DatenartBeschreibungKardinalität (13)Zusätzliche Beschreibung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
UnternehmensdatenUnternehmensdaten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften1…nGruppe von Elementen
RechtsformArt der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der sich verschmelzenden Gesellschaft1Text
SitzSitz der sich verschmelzenden Gesellschaft1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft im Register1Kennung
RegisterRegister, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die sich verschmelzende Gesellschaft eingereicht werden1Text
Vorgesehene Daten für die neu gegründete GesellschaftNeu gegründete Gesellschaft1Gruppe von Elementen
Vorgesehene RechtsformVorgesehene Art der Rechtsform für die neu gegründete Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene FirmaVorgesehene Firma für die neu gegründete Gesellschaft1Text
Vorgesehener SitzVorgesehener Sitz für die neu gegründete Gesellschaft1Text
Weitere Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
Angaben zu den RegelungenAngaben zu den Regelungen der sich verschmelzenden Gesellschaft für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Angaben zur WebsiteAngaben zur Website gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/11321Text

6.2.2.
Übermittlung der Vorabbescheinigung

a)
Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 127a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 127 Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, folgende Daten:

DatenartBeschreibungKardinalität (14)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Übermittlung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister der sich verschmelzenden Gesellschaft)1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft)1Datenstruktur der betreffenden Partei
UnternehmensdatenGesellschaft (die sich verschmelzende Gesellschaft)1…nGruppe von Elementen
EUIDEindeutige Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der sich verschmelzenden Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der sich verschmelzenden Gesellschaft1Text
SitzSitz der sich verschmelzenden Gesellschaft1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft im Register1Kennung
Die Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden GesellschaftDaten oder vorgesehene Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Gruppe von Elementen
RechtsformArt oder vorgesehene Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma oder vorgesehene Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Text
SitzSitz oder vorgesehener Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Text
EUID der übernehmenden GesellschaftEindeutige Kennung der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
Zu übermittelnde Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
VorabbescheinigungVorabbescheinigung im Sinne von Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Zuständige BehördeBehörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat1Text
Datum der Ausstellung der BescheinigungZeitpunkt, zu dem die Bescheinigung ausgestellt wurde1Datum

b)
Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft gemäß Artikel 127a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:

DatenartBeschreibungKardinalität (15)Zusätzliche Beschreibung
Die Daten der GesellschaftAus der Verschmelzung hervorgehende (bereits bestehende oder neu gegründete) Gesellschaft1Gruppe von Elementen
RechtsformArt oder vorgesehene Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma oder vorgesehene Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Text
SitzSitz oder vorgesehener Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Text
EUID der übernehmenden GesellschaftEindeutige Kennung der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
VorabbescheinigungVorabbescheinigung im Sinne von Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/11321

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

zuständige Behörde

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

6.2.3.
Eintragung

6.2.3.1.
Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung

Die Register der Mitgliedstaaten der verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 130 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
a)
vom Register der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft bereitzustellende Daten

DatenartBeschreibungKardinalität (16)Zusätzliche Beschreibung
Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind1Gruppe von Elementen
EUIDEUID für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften1Kennung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten1Gruppe von Elementen
Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden VerschmelzungEintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Verschmelzung1Text
Datum der EintragungDatum der Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Datum
Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften1…nGruppe von Elementen
EintragungsnummerEintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaften1Kennung
Firma der GesellschaftFirma der sich verschmelzenden Gesellschaften1Text
RechtsformArt der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaften1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

b)
Daten, die vom Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften bereitzustellen sind
Das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.2.3.2 zur Verfügung.
DatenartBeschreibungKardinalität (17)Zusätzliche Beschreibung
Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind1Gruppe von Elementen
EUIDEUID der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Kennung
EUIDEUID für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften1Kennung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten1Gruppe von Elementen
Löschung infolge einer grenzüberschreitenden VerschmelzungLöschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Verschmelzung1Text
DatumZeitpunkt der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register1Datum
EintragungsnummerEintragungsnummer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Kennung
Firma der GesellschaftFirma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Text
RechtsformArt der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften1…nGruppe von Elementen
EintragungsnummerEintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaften1Kennung
Firma der GesellschaftFirma der sich verschmelzenden Gesellschaften1Text
RechtsformArt der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaften1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

6.2.3.2.
Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Für jede Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Artikel 130 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften folgende Angaben:
DatenartBeschreibungKardinalität (18)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Meldung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft)1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister jeder der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaften)1Datenstruktur der betreffenden Partei
Mit der Verschmelzung zusammenhängende Daten1Gruppe von Elementen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der VerschmelzungZeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist1Datum
Art der VerschmelzungArt der Verschmelzung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/11321

Code

(Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/1132

Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Neugründung gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132

Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132

Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden GesellschaftAus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft1Gruppe von Elementen
EUIDEinheitliche Kennung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im betreffenden Mitgliedstaat1Text
SitzSitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in das die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen ist1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im Register1Kennung
UnternehmensdatenDaten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften1…nGruppe von Elementen
EUIDEindeutige Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der sich verschmelzenden Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der sich verschmelzenden Gesellschaft1Text
SitzSitz der sich verschmelzenden Gesellschaft1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in das die sich verschmelzende Gesellschaft eingetragen war1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft1Kennung
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind. Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

6.3.
Grenzüberschreitende Spaltung

6.3.1.
Offenlegung

a)
Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 160g Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

DatenartBeschreibungKardinalität (19)Zusätzliche Beschreibung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
Plan für die grenzüberschreitende SpaltungPlan im Sinne von Artikel 160d der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Sonstige Sprachfassung des PlansSonstige Sprachfassung des Plans, sofern verfügbar0...nDokument
Erklärung über die aktuelle finanzielle LageErklärung gemäß Artikel 160j Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist1Dokument
BekanntmachungBekanntmachung gemäß Artikel 160g Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/11321

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

Frist für Bemerkungen

Bericht unabhängiger SachverständigerBericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 160g Absatz 1 Unterabsatz 2, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist1Dokument

b)
Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 160g Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

DatenartBeschreibungKardinalität (20)Zusätzliche Beschreibung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
UnternehmensdatenGesellschaft (Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) gemäß Artikel 160b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/11321Gruppe von Elementen
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
SitzSitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Register1Kennung
RegisterRegister, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingereicht werden1Text
Vorgesehene Daten für die begünstigte Gesellschaft (oder jede der begünstigten Gesellschaften)Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/11321…nGruppe von Elementen
Vorgesehene RechtsformVorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene FirmaVorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft1Text
Vorgesehene Alternativbezeichnungen

Vorgesehene Alternativbezeichnungen für die

begünstigte Gesellschaft

0…nText
Vorgesehener SitzVorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft1Text
Weitere Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
Angaben zu den RegelungenAngaben zu den Regelungen für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 160g Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Angaben zur WebsiteAngaben zur Website gemäß Artikel 160g Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/11321Text

6.3.2.
Übermittlung der Vorabbescheinigung

a)
Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 160n Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 160m Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register jeder der begünstigten Gesellschaften folgende Daten:

DatenartBeschreibungKardinalität (21)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Übermittlung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt)1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister der begünstigten Gesellschaft)1Datenstruktur der betreffenden Partei
UnternehmensdatenGesellschaft (Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) gemäß Artikel 160b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/11321Gruppe von Elementen
EUIDEinheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
SitzSitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Kennung
Vorgesehene Daten der begünstigten Gesellschaft oder jeder der begünstigten GesellschaftenBegünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/11321…nGruppe von Elementen
Vorgesehene RechtsformVorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene FirmaVorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft1Text
Vorgesehener SitzVorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft1Text
Zu übermittelnde Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
VorabbescheinigungVorabbescheinigung im Sinne von Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/11321Dokument
Zuständige BehördeBehörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat1Text
Datum der Ausstellung der BescheinigungZeitpunkt, zu dem die Bescheinigung ausgestellt wurde1Datum
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText

b)
Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160n Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:

DatenartBeschreibungKardinalität (22)Zusätzliche Beschreibung
Vorgesehene Daten der begünstigten Gesellschaft(en)Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/11321…nGruppe von Elementen
Vorgesehene RechtsformVorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene FirmaVorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft1Text
Vorgesehener SitzVorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft1Text
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente1Gruppe von Elementen
VorabbescheinigungVorabbescheinigung im Sinne von Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/11321

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

zuständige Behörde

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

6.3.3.
Eintragung

6.3.3.1.
Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung

Die Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 160p Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:
a)
Daten, die vom Register jeder der begünstigten Gesellschaften bereitzustellen sind

Das Register jeder der begünstigten Gesellschaften stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.3.3.3 zur Verfügung.

DatenartBeschreibungKardinalität (23)Zusätzliche Beschreibung
Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind1Gruppe von Elementen
EUIDEUID der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Kennung
EUIDEUID für jede der begünstigten Gesellschaften1Kennung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten1Gruppe von Elementen
Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden SpaltungEintragung der begünstigten Gesellschaften ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Spaltung1Text
Datum der EintragungDatum der Eintragung jeder der begünstigten Gesellschaften1Datum
EintragungsnummerEintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Kennung
Firma der GesellschaftFirma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Daten der sonstigen begünstigten GesellschaftenDaten jeder der sonstigen begünstigten Gesellschaften1…n
EintragungsnummerEintragungsnummer der begünstigten Gesellschaften1Kennung
Firma der GesellschaftFirma der begünstigten Gesellschaften1Text
RechtsformArt der Rechtsform der begünstigten Gesellschaften1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

b)
Daten, die vom Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bereitzustellen sind

DatenartBeschreibungKardinalität (24)Zusätzliche Beschreibung
Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind1Gruppe von Elementen
EUIDEUID für jede der begünstigten Gesellschaften0Kennung
Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten1Gruppe von Elementen
Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung (im Fall einer Aufspaltung)Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Spaltung1Text
Datum (im Fall einer Aufspaltung)Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register1Datum
Daten der begünstigten GesellschaftenDaten jeder der begünstigten Gesellschaften1…n
EintragungsnummerEintragungsnummer der begünstigten Gesellschaften1Kennung
Firma der GesellschaftFirma der begünstigten Gesellschaften1Text
RechtsformArt der Rechtsform der begünstigten Gesellschaften1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

6.3.3.2.
Meldung einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermitteln die Register der begünstigten Gesellschaften dem Register der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die folgenden Daten:
DatenartBeschreibungKardinalität (25)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Meldung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister jeder der begünstigten Gesellschaften)1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt)1Datenstruktur der betreffenden Partei
Mit der Spaltung zusammenhängende Daten1Gruppe von Elementen
Datum der Eintragung

Datum der Eintragung der

begünstigten Gesellschaft

1Datum
Daten der begünstigten GesellschaftBegünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/11321Gruppe von Elementen
EUIDEindeutige Kennung der begünstigten Gesellschaft1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der begünstigten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der begünstigten Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der begünstigten Gesellschaft im Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft1Text
SitzSitz der begünstigten Gesellschaft1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in das die begünstigte Gesellschaft eingetragen ist1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der begünstigten Gesellschaft1Kennung
UnternehmensdatenGesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160b Absatz 21Gruppe von Elementen
EUIDEinheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
SitzSitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingetragen ist1Text
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind. Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

6.3.3.3.
Meldung einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dem Register jeder der begünstigten Gesellschaften die folgenden Daten:
DatenartBeschreibungKardinalität (26)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Meldung1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt)1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung der Organisationen, an die die betreffende Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister der begünstigten Gesellschaften)1Datenstruktur der betreffenden Partei
Mit der Spaltung zusammenhängende Daten1Gruppe von Elementen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der SpaltungZeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam geworden ist1Datum
Art der SpaltungArt der Spaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/11321

Code

(Grenzüberschreitende Aufspaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/1132

(Grenzüberschreitende Abspaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132

(Grenzüberschreitende Ausgliederung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132

RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Daten der begünstigten GesellschaftenBegünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 31…nGruppe von Elementen
EUIDEindeutige Kennung jeder begünstigten Gesellschaft1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen jeder begünstigten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform jeder begünstigten Gesellschaft1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma jeder begünstigten Gesellschaft im Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft1Text
SitzSitz jeder begünstigten Gesellschaft1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in das jede begünstigte Gesellschaft eingetragen ist1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer jeder begünstigten Gesellschaft1Kennung
UnternehmensdatenGesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160b Absatz 21Gruppe von Elementen
EUIDEinheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
RechtsformArt der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

FirmaFirma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
SitzSitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Text
RegisterbezeichnungBezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingetragen ist1Text
EintragungsnummerEintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt1Kennung
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind. Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

7.
Struktur des standardisierten Nachrichtenformats

Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.

8.
Für die Plattform bereitzustellende Daten

Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:
a)
Daten zur Identifizierung der mit der Plattform verbundenen Systeme. Diese Daten können aus URLs oder aus sonstigen Zahlen oder Codes bestehen, die eine eindeutige Identifizierung jedes Systems innerhalb des BRIS ermöglichen;
b)
ein Index der in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Angaben. Mithilfe dieser Daten soll gewährleistet werden, dass der Suchdienst kohärente und rasche Ergebnisse liefert. Werden diese Daten nicht der Plattform für Indexierungszwecke zur Verfügung gestellt, machen die Mitgliedstaaten die betreffenden Angaben auf eine andere Weise für den Suchdienst zugänglich, die denselben Dienstumfang wie die Plattform gewährleistet.
c)
einheitliche Kennungen von Gesellschaften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und einheitliche Kennungen von Zweigniederlassungen gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132. Diese Kennungen werden verwendet, um die Interoperabilität der Register im Rahmen der Plattform sicherzustellen;
d)
alle sonstigen Betriebsdaten, die erforderlich sind, damit die Plattform das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren des Suchdienstes und die Interoperabilität der Register gewährleisten kann. Diese Daten können Codelisten, Referenzdaten, Glossare und Übersetzungen dieser Metadaten sowie Protokollierungs- und Berichterstattungsdaten umfassen.
Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 3 dieses Anhangs genannten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.

9.
Struktur und Verwendung der einheitlichen Kennung

Die für die Kommunikation zwischen den Registern verwendete einheitliche Kennung wird als „EUID” ( „European Unique Identifier” : europäische einheitliche Kennung) bezeichnet. Die Struktur der EUID entspricht den Anforderungen von ISO 6523 und umfasst folgende Elemente:
EUID-ElementBeschreibungZusätzliche Beschreibung
LändercodeElemente, die eine Identifizierung des Mitgliedstaats ermöglichen, in dem sich das Register befindetobligatorisch
RegisterkennungElemente, die eine Identifizierung des inländischen Herkunftsregisters der Gesellschaft bzw. der Zweigniederlassung ermöglichenobligatorisch
EintragungsnummerNummer der Eintragung der Gesellschaft/Zweigniederlassung im inländischen Herkunftsregisterobligatorisch
PrüfzifferElemente, die die Vermeidung von Fehlern bei der Identifizierung ermöglichenoptional
Die EUID wird verwendet, um Gesellschaften und Zweigniederlassungen für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den Registern über die Plattform eindeutig zu identifizieren.

10.
Betriebsmethoden des Systems und von der Plattform bereitgestellte IT-Dienste

Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde: Zur Erstellung von Mitteilungen in der jeweiligen Sprachfassung stellt die Plattform Referenzdatenartefakte wie Code-Listen, kontrollierte Vokabulare und Glossare bereit. Gegebenenfalls werden diese in die EU-Amtssprachen übersetzt. Soweit möglich, werden anerkannte Standards und standardisierte Mitteilungen verwendet. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.

11.
Suchkriterien

Bei einer Suche ist mindestens ein Land auszuwählen. Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:

Firma der Gesellschaft;

Eintragungsnummer der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung im inländischen Register.

Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.

12.
Zahlungsmodalitäten

Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das BRIS im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen. Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.

13.
Erläuternde Hinweise

Den in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Angaben und Dokumentenarten fügen die Mitgliedstaaten folgende erläuternde Hinweise hinzu:
a)
Kurzbezeichnung jeder Angabe und jedes Dokuments (z. B. „Satzung” );
b)
gegebenenfalls eine kurze Beschreibung des Inhalts jedes Dokuments bzw. jeder Angabe, u. a. optionale Informationen zur Rechtsgültigkeit von Dokumenten.

14.
Verfügbarkeit der Dienste

Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:
a)
5 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können;
b)
10 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 12 Stunden zur Folge haben können;
c)
30 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten an der Infrastruktur des Datenzentrums, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr zur Folge haben können.
Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00 Uhr bis 8.00 Uhr MEZ) geplant. Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes. Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

15.
Optionale Zugangspunkte

15.1.
Optionale Zugangspunkte zum BRIS gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132

15.1.1.
Verfahren

Die Mitgliedstaaten machen Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Einrichtung der optionalen Zugangspunkte, zur Zahl der optionalen Zugangspunkte, die mit der Plattform verbunden werden, und zu den Kontaktdaten der Person/en, die für die Zwecke der Herstellung der technischen Verbindung kontaktiert werden kann/können. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der Verbindung zwischen den einzelnen optionalen Zugangspunkten und der Plattform.

15.1.2.
Technische Anforderungen

Bei der Verbindung optionaler Zugangspunkte mit der Plattform halten die Mitgliedstaaten die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte. Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bieten die Mitgliedstaaten die Zahlungsarten ihrer Wahl an und wickeln die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Tests durch, bevor die Verbindung mit der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden. Nach erfolgreicher Verbindung des optionalen Zugangspunkts mit der Plattform unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Die Mitgliedstaaten machen hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann. Die Mitgliedstaaten weisen an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.

15.2.
Optionale Zugangspunkte zum BRIS gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132

15.2.1.
Verfahren

Die Kommission bewertet alle eingegangenen Anträge auf Einrichtung eines optionalen Zugangspunkts gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132. Der Antragsteller muss alle für eine ordnungsgemäße Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die Kommission teilt dem Antragsteller die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der einzelnen optionalen Zugangspunkte zu der Plattform.

15.2.2.
Technische Anforderungen

Bei der Einrichtung optionaler Zugangspunkte zu der Plattform hält der Antragsteller die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte. Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bietet der Antragsteller die Zahlungsarten seiner Wahl an und wickelt die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab. Der Antragsteller führt geeignete Tests durch, bevor die Einrichtung der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden. Nach erfolgreicher Einrichtung des optionalen Zugangspunkts zu der Plattform unterrichtet der Antragsteller die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Der Antragsteller macht hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann. Der Antragsteller weist an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.

15.3.
Anforderungen an optionale Zugangspunkte gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über einen eingegangenen Antrag. Die technischen Anforderungen umfassen auch Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass optionale Zugangspunkte weder das ordnungsgemäße Funktionieren des BRIS noch die Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzanforderungen beeinträchtigen, wobei die jeweilige Verantwortlichkeit jeder Partei innerhalb des Teils des Systems unter ihrer technischen Kontrolle angemessen berücksichtigt wird.

16.
Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer

16.1.
Einleitung

Der in Artikel 13i Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 vorgesehene Informationsaustausch erstreckt sich auf Fälle, in denen eine Person aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien disqualifiziert ist. Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen eine Person nach nationalem Recht allgemein geschäftsunfähig ist oder aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht in ihrer allgemeinen Rechtsfähigkeit eingeschränkt ist und daher nicht Geschäftsführer einer Gesellschaft der in Absatz 1 genannten Kategorie werden kann. Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, die auf besonderen Vorschriften des Unionsrechts beruhen, wie z. B. den Vorschriften in Bezug auf Eignung und Verhalten gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(27). Wenn nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats juristische Personen als Geschäftsführer von Gesellschaften der in Absatz 1 genannten Kategorie zugelassen sind, fallen diese juristischen Personen in den Anwendungsbereich des Informationsaustauschs. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, ob diese Möglichkeit in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

16.2.
Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten

Für den Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt. Die Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt werden unter Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung über das BRIS übertragen. Die Mitgliedstaaten tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt, die dieselbe Anforderung betreffen, zu korrelieren.

16.2.1.
Erste Ebene des Informationsaustauschs

16.2.1.1.
Abfrage zur Disqualifikation — erste Ebene

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können über das BRIS von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Informationen darüber anfordern, ob eine Person, die sich als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien bewirbt, disqualifiziert ist oder in einem ihrer Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind. Der ersuchende Mitgliedstaat entscheidet, an welchen Mitgliedstaat bzw. welche Mitgliedstaaten die Anfrage gerichtet wird. Die Abfragen sind so zu stellen, dass ein wirksamer, effizienter und rascher Informationsaustausch ermöglicht wird. Jede Abfrage betrifft nur eine Person und liefert die Daten zur Identifizierung dieser Person. Der ersuchende Mitgliedstaat verarbeitet diese Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur notwendige Daten und nur Daten über den betreffenden Antragsteller ausgetauscht werden.

16.2.1.2
Antwort zur Disqualifikation — erste Ebene

Nach Eingang der Abfrage übermitteln die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich eine Antwort über das BRIS. Aus der Antwort muss hervorgehen, ob die in der Abfrage identifizierte Person disqualifiziert ist oder in einem der Register des ersuchten Mitgliedstaats eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind. Falls die Antwort lautet, dass die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, kann der ersuchte Mitgliedstaat in seiner Antwort angeben, welche spezifischen, vom ersuchenden Mitgliedstaat bereitgestellten Daten mit den im ersuchten Mitgliedstaat verfügbaren Daten übereinstimmen, und welche spezifischen, in der Abfrage enthaltenen Daten vom ersuchten Mitgliedstaat nicht bestätigt werden können, da sie in dessen Registern nicht vorhanden sind. Falls erforderlich, kann der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat um weitere Daten bitten, um die eindeutige Identifizierung der Person zu gewährleisten. Diese Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.

16.2.2.
Zweite Ebene des Informationsaustauschs

Der Austausch zusätzlicher Informationen kann außer über das BRIS auch durch andere geeignete Mittel erfolgen. Wird die zweite Ebene des Informationsaustauschs über das BRIS durchgeführt, so gelten die Regelungen der Punkte 16.2.2.1, 16.2.2.2, 16.3.3 und 16.3.4.

16.2.2.1.
Abfrage zur Disqualifikation — zweite Ebene

Falls ein ersuchter Mitgliedstaat in der Antwort der ersten Ebene angibt, dass eine bestimmte Person disqualifiziert ist oder in einem seiner Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, können die ersuchenden Mitgliedstaaten weitere Informationen aus dem ersuchten Mitgliedstaat über die in der Abfrage der ersten Ebene identifizierte Person anfordern. Die Abfrage der zweiten Ebene muss dieselbe Person betreffen wie die Abfrage der ersten Ebene und die Antwort der ersten Ebene.

16.2.2.2
Antwort zur Disqualifikation — zweite Ebene

Der ersuchte Mitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht entscheiden, welche zusätzlichen Informationen er bereitstellt. Falls das nationale Recht dieses Mitgliedstaats einen weiteren Informationsaustausch nicht zulässt, unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend.

16.3.
Genaue Liste der Daten

Beim Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer stellen die Mitgliedstaaten die folgenden Daten bereit:

16.3.1.
Abfrage zur Disqualifikation — erste Ebene

DatenartBeschreibungKardinalität (28)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText

Abfrage zur Disqualifikation — erste Ebene

Wenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine natürliche Person ist

VornameVorname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt1Text
ZunameZuname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt1Text
GeburtsdatumGeburtsdatum der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt1Datum
Weitere Daten zur IdentifizierungWeitere Daten, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden0…nText/Datum/Kennung

Abfrage zur Disqualifikation — erste Ebene

Wenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine juristische Person ist

Name der juristischen PersonName der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt1Text
RechtsformRechtsform der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 bezogen auf die darin genannte Gesellschaft oder eine andere Rechtsform, wenn die juristische Person nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fällt

EUIDEUID, wenn es eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien ist1Kennung
Andere EintragungsnummerAndere Eintragungsnummer, falls es sich nicht um eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien handelt0Kennung
Alternative KennungenSonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier” )0…nKennung
Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Mittel zur Identifizierung bereit, die für einen effizienten Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer erforderlich sind. Diese Informationen können in der Bereitstellung der Daten bestehen, die erforderlich sind, um die von einer Anforderung betroffenen Personen zu identifizieren. Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung von Personen im Rahmen des Informationsaustauschs auch elektronische Mittel verwenden. Abfragen, die sich auf eine juristische Person beziehen, werden nur an Mitgliedstaaten gerichtet, die juristische Personen als Geschäftsführer zulassen und die auch die Disqualifikation solcher juristischer Personen gestatten.

16.3.2.
Antwort zur Disqualifikation — erste Ebene

DatenartBeschreibungKardinalität (29)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Antwort1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Ja/Nein/Keine ausreichenden Daten für Identifizierung

„Ja” , wenn die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind

„Nein” , wenn die Person nicht disqualifiziert ist oder nicht in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind

„Keine ausreichenden Daten für Identifizierung” , wenn die bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung der Person zulassen und weitere Informationen erforderlich sind

1Eine Option wählen
Weitere Daten zur Identifikation erforderlichAngabe, welche Daten zur eindeutigen Identifizierung benötigt werden1…n (nur bei „Keine ausreichenden Daten für Identifizierung” )Text/Datum/Kennung
Über das BRIS wird keine Antwort der zweiten Ebene übermitteltBei „Ja” als Option, um anzuzeigen, dass bei einer Abfrage der zweiten Ebene keine Antwort über das BRIS erfolgt0Die Option wählen

16.3.2.1
Bereitstellung weiterer Identifizierungsdaten

Falls der ersuchte Mitgliedstaat weitere Identifizierungsdaten benötigt, um eine eindeutige Identifizierung sicherstellen zu können, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat die Daten unter Verwendung des folgenden Nachrichtenformats:
DatenartBeschreibungKardinalität (30)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Weitere Daten zur IdentifizierungWeitere Daten, die vom ersuchten Mitgliedstaat angefordert werden, um eine eindeutige Identifizierung sicherzustellen, die gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden1…nText/Datum/Kennung

16.3.3.
Abfrage zur Disqualifikation — zweite Ebene

DatenartBeschreibungKardinalität (31)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Weitere Informationen anfordernAnforderung weiterer Informationen1…n

Anforderung weiterer Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:

Gründe für die Disqualifikation nach nationalem Recht

Datum der Entscheidung

Dauer oder Gültigkeit der Disqualifikation

Aktenzeichen, ausgebende Stelle der Entscheidung

Informationen zu etwaigen Einschränkungen dieser Disqualifikation (z. B. sektorspezifische Disqualifikationen)

16.3.4.
Antwort zur Disqualifikation — zweite Ebene

DatenartBeschreibungKardinalität (32)Zusätzliche Beschreibung
AusgabezeitpunktDatum und Uhrzeit der Versendung der Antwort1Datum und Uhrzeit
Ausgebende OrganisationName/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt1Datenstruktur der betreffenden Partei
EmpfängerorganisationName/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats1Datenstruktur der betreffenden Partei
RechtsquellenVerweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften0…nText
Weitere InformationenAnforderung weiterer Informationen1…n

Weitere Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:

Gründe für die Disqualifikation nach nationalem Recht

Datum der Entscheidung

Dauer oder Gültigkeit der Disqualifikation

Aktenzeichen, ausgebende Stelle der Entscheidung

Informationen zu etwaigen Einschränkungen dieser Disqualifikation (z. B. sektorspezifische Disqualifikationen)

Es werden keine weiteren Informationen bereitgestellt, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats einen weiteren Informationsaustausch nicht zulässt — Daten auflisten, zu denen keine weiteren Informationen bereitgestellt werden

(Anhängen von Unterlagen möglich)

16.4.
Funktionieren des Informationsaustauschs

Die Mitgliedstaaten melden, wenn sie aufgrund sehr vieler eingegangener Abfragen auf Schwierigkeiten stoßen. In diesem Fall prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Angelegenheit, um ein reibungsloses Funktionieren des Informationsaustauschs und die Weiterentwicklung des Systems sicherzustellen.

Fußnote(n):

(1)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(2)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(3)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(4)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(5)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(6)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(7)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(8)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(9)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(10)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(11)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(12)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(13)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(14)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(15)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(16)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(17)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(18)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(19)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(20)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(21)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(22)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(23)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(24)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(25)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(26)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(27)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(28)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(29)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(30)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(31)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(32)

Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

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