Präambel VO (EU) 2021/1042

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts(1), insbesondere auf Artikel 13i Absatz 5 und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission(2) sind die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegt, die durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 kodifiziert und aufgehoben wurde. Anschließend wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) weitere Verfahren für das System der Registervernetzung in die Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission(5) wurden die entsprechenden technischen Spezifikationen und Verfahren festgelegt, und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 wurde aufgehoben. Schließlich wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) neue Verfahren für das System der Registervernetzung in die Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgenommen, zusammen mit der Auflage für die Kommission, bis zum 2. Juli 2021 einen Durchführungsrechtsakt mit den entsprechenden technischen Spezifikationen und Verfahren zu erlassen.
(2)
Für den Fall, dass eine Zweigniederlassung errichtet oder aufgehoben wird oder sich die Daten und Informationen der Gesellschaft ändern, ist es erforderlich, technische Spezifikationen festzulegen, in denen die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung definiert sind.
(3)
Es muss festgelegt werden, wie die genaue Liste der Daten bei der Bereitstellung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung aussehen soll, um die Effizienz des Datenaustauschs sicherzustellen.
(4)
Hinsichtlich der Verbindung der optionalen Zugangspunkte für die Kommission oder sonstige Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union mit der Plattform müssen das Verfahren und die technischen Erfordernisse spezifiziert werden, um einheitliche Regeln für die Einrichtung solcher Zugangspunkte zu gewährleisten.
(5)
Für den mit der Richtlinie (EU) 2019/1151 eingeführten Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer müssen detaillierte Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden, um einen wirksamen, effizienten und raschen Informationsaustausch sicherzustellen.
(6)
Es muss die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern und zum Zwecke der Offenlegung zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 86g, 86n und 86p, 123, 127a, 130, 160g, 160n und 160p der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegt werden, um die Effizienz des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Vorgängen sicherzustellen.
(7)
Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten alle Verfahren und technischen Spezifikationen für das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 geforderte System zur Registervernetzung in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 sollte daher aufgehoben werden, und die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen und Verfahren sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(8)
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) bzw. die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(8).
(9)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 10. März 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 1).

(3)

Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

(4)

Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission vom 17. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 1).

(6)

Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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