Artikel 12b VO (EU) 2021/1057

Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen

(1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetretenen Naturkatastrophen zu unterstützen. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absätze 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(1) zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde. Ist die Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, nach dem 24. Dezember 2024 eingetreten, so ist sie als Naturkatastrophe zu verstehen, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch diese Naturkatastrophe verursacht wurden, von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine solche anerkannt wurde.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mittel im Rahmen spezieller Prioritäten der betreffenden Programme programmiert werden. Für den gesamten Programmplanungszeitraum wird der Gesamtbetrag der diesen speziellen Prioritäten aus dem ESF+, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds nach Artikel 3 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2021/1058 zugewiesenen Mittel auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem ESF+ und dem EFRE begrenzt. Die betreffende Programmänderung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem 24. Dezember 2024 eingetreten ist, bis zum 25. Juni 2025 vorzulegen.

(3) Mit der in Absatz 2 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten kann jedes in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführte spezifische Ziel unterstützt werden.

(4) Sofern als befristete Maßnahmen unbedingt erforderlich können Kurzarbeitsregelungen, die eine Reaktion auf die Folgen von Naturkatastrophen darstellen, ohne dass sie mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden müssen, sowie der Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, förderfähig sein.

(5) Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m zu ergänzen, wenn die Abgabe eine Reaktion auf die Folgen einer Naturkatastrophe darstellt. Eine solche Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung kann ohne flankierende Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, und in jedem Fall nach dem 1. Januar 2024 für eine Finanzierung in Betracht kommen.

(6) Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen einer speziellen Priorität auswählen, sofern das Vorhaben eine Reaktion auf eine Naturkatastrophe darstellt, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist.

(7) Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Prioritäten anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 25 % der Erhöhung gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

(8) Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegt wurde, auf 95 % festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben, die zur Reaktion auf Naturkatastrophen ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).

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