Artikel 14 VO (EU) 2021/1057
Soziale innovative Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und der sozialen Erprobungen, einschließlich Maßnahmen mit einer soziokulturellen Komponente, oder stärken Bottom-up-Ansätze, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, den Sozialpartnern, sozialen Unternehmen, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung innovativer Konzepte in größerem Maßstab, die im Rahmen der EaSI-Komponente und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet wurden, unterstützen.
(3) Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten spezifischen Ziele geplant werden.
(4) Die Mitgliedstaaten widmen mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1, in Absatz 2 oder in beiden Absätzen genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für solche Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für höchstens 5 % der nationalen Mittel im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.
(5) Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.
(6) Die Kommission erleichtert den Kapazitätsaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das Lernen voneinander, die Schaffung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.
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