Artikel 29 VO (EU) 2021/1057
Beteiligung von Drittländern
Die EaSI-Komponente steht den folgenden Drittländern durch ein Abkommen mit der Union zur Teilnahme offen:
- a)
- Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- b)
- beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
- c)
-
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an der EaSI-Komponente, sofern diese Vereinbarung:
- i)
- gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
- ii)
- die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen oder Programmkomponenten, und ihre Verwaltungskosten festlegt;
- iii)
- dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die EaSI-Komponente einräumt;
- iv)
- die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
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