Artikel 1 VO (EU) 2021/1058
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” und „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) festgelegt.
(2) In dieser Verordnung werden außerdem die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Bezug auf das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” festgelegt.
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