Artikel 11 VO (EU) 2021/1058

Nachhaltige Stadtentwicklung

(1) Um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen zu bewältigen, wird aus dem EFRE die integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien oder Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 29 bzw. 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt; dabei stehen städtische Gebiete einschließlich funktionaler Stadtgebiete ( „nachhaltige Stadtentwicklung” ) im Rahmen von Programmen gemäß den beiden in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Zielen im Mittelpunkt.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Bewältigung von ökologischen und klimatischen Herausforderungen zu schenken, insbesondere dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, der Nutzbarmachung des Potenzials digitaler Technologien für Innovationszwecke und der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete. In diesem Zusammenhang werden die Mittel für nachhaltige Stadtentwicklung, die unter den Prioritäten, die dem PZ 1 und dem PZ 2 entsprechen, eingeplant sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4 angerechnet.

(2) Mindestens 8 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in einer oder mehreren der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen zugewiesen.

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

In den betreffenden Programmen werden die hierfür in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Beträge festgelegt.

(3) Der der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zugewiesene Prozentsatz ist während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(4) Wenn die EFRE-Zuweisung aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.

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