Artikel 53 VO (EU) 2021/1059
Anwendbare Bestimmungen
Die Kapitel I bis VII und X gelten für das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS und für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit, die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten, an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen.
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