Artikel 55 VO (EU) 2021/1059
Verwaltungsmethoden
(1) Programme im Rahmen von Interreg A, die sowohl aus dem EFRE als auch aus IPA III CBC oder NDICI CBC unterstützt werden, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern durchgeführt.
Das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS wird mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich durchgeführt.
(2) Programme im Rahmen von Interreg B und C, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in teilnehmenden Drittländern, Partnerländern und ÜLG bzw. — in Bezug auf Interreg D — in beliebigen ÜLG durchgeführt, unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.
(3) Programme im Rahmen von Interreg D, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden nach einer der folgenden Methoden durchgeführt:
- a)
- mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG;
- b)
- mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG nur in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen;
- c)
- mit indirekter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG.
Wird ein Programm im Rahmen von Interreg D ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so gilt Artikel 61.
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