Artikel 64 VO (EU) 2021/1059

Übergangsbestimmungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. jeder andere auf der Grundlage jener Verordnung erlassene Rechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE unterstützt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.