Artikel 64 VO (EU) 2021/1059
Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. jeder andere auf der Grundlage jener Verordnung erlassene Rechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE unterstützt werden.
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