Artikel 10 VO (EU) 2021/1060

Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung

(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die strategische Ausrichtung für die Programmplanung und die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 dargelegt sind.

(2) Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften ausgearbeitet. Sieht ein Mitgliedstaat bereits während der Vorbereitung seiner Programme eine umfassende Partnerschaft vor, so gilt diese Anforderung als erfüllt.

(3) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Partnerschaftsvereinbarung vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des ersten Programms.

(4) Die Partnerschaftsvereinbarung kann zusammen mit dem relevanten jährlichen nationalen Reformprogramm und dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan eingereicht werden.

(5) Die Partnerschaftsvereinbarung muss ein strategisches und kurz gefasstes Dokument sein. Sie darf nicht länger als 35 Seiten sein, es sei denn der Mitgliedstaat beschließt aus eigener Initiative, ein längeres Dokument zu erstellen.

(6) Der Mitgliedstaat erstellt die Partnerschaftsvereinbarung gemäß dem Muster in Anhang II. Der Mitgliedstaat darf die Partnerschaftsvereinbarung in eines seiner Programme aufnehmen.

(7) Interreg-Programme können der Kommission vor Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden.

(8) Die EIB kann sich auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.

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