Artikel 101 VO (EU) 2021/1060
Verfahren bei der Rechnungsprüfung
(1) Das Verfahren nach Artikel 102 gilt in folgenden Fällen:
- a)
- Die Prüfbehörde hat aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt;
- b)
- der Kommission liegen Nachweise vor, die die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks infrage stellen.
(2) In allen anderen Fällen berechnet die Kommission die Beträge zulasten der Fonds gemäß Artikel 100 und nimmt vor dem 1. Juli die entsprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einziehung gilt als Rechnungsannahme.
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