Artikel 105 VO (EU) 2021/1060

Grundsätze und Regeln für die Aufhebung

(1) Die Kommission hebt die Mittelbindung jedweden Betrags in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen gemäß Artikel 90 verwendet wurde oder für den bis zum 31. Dezember des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2026 kein Zahlungsantrag gemäß den Artikeln 91 und 92 eingereicht wurde.

(2) Der Teil der am 31. Dezember 2029 noch offenen Mittelbindungen wird aufgehoben, wenn das Gewährpaket und der abschließende Leistungsbericht für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme nicht innerhalb der Frist nach Artikel 43 Absatz 1 bei der Kommission eingereicht werden.

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