Artikel 112 VO (EU) 2021/1060
Festlegung der Kofinanzierungssätze
(1) In dem Beschluss zur Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität festgelegt.
(2) Für jede Priorität wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, auf welchen der folgenden Beträge der Kofinanzierungssatz für die Priorität angewandt wird:
- a)
- den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags;
- b)
- den öffentlichen Beitrag.
(3) Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” liegt auf Ebene jeder Priorität nicht über
- a)
- 85 % für weniger entwickelte Regionen;
- b)
- 70 % für Übergangsregionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden;
- c)
- 60 % für Übergangsregionen;
- d)
- 50 % für stärker entwickelte Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als Übergangsregionen definiert wurden oder deren Pro-Kopf-BIP unter 100 % lag;
- e)
- 40 % für stärker entwickelte Regionen.
Die Kofinanzierungssätze aus Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage und auch für die zusätzliche Zuweisung für Gebiete in äußerster Randlage.
Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds darf auf Ebene jeder Priorität nicht über 85 % liegen.
In der ESF+-Verordnung können gemäß den Artikeln 10 und 14 der genannten Verordnung höhere Kofinanzierungssätze festgelegt werden.
Der Kofinanzierungssatz für die aus dem JTF unterstützte Priorität, der auf die Region, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, anzuwenden ist, liegt nicht über
- a)
- 85 % für weniger entwickelte Regionen;
- b)
- 70 % für Übergangsregionen;
- c)
- 50 % für stärker entwickelte Regionen.
(4) Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 80 %, es sei denn, die Interreg-Verordnung legt für Programme im Rahmen von Interreg-Aktionsbereich D und für externe Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit höhere Kofinanzierungssätze fest.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätze für die Kofinanzierung werden für Prioritäten, die vollständig durch von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung erfüllt werden, um zehn Prozentpunkte angehoben.
(6) Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.
(7) Wird im Rahmen eines Programms eine gesonderte Priorität eingerichtet, um Vorhaben zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, so gilt ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen bis zum Ende des am 30. Juni 2024 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Nach diesem Zeitpunkt gelten die im Programm festgelegten Kofinanzierungssätze entsprechend den in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätzen für die Kofinanzierung.
Der im Rahmen solcher Prioritäten in einem Mitgliedstaat vorgesehene Gesamtbetrag übersteigt nicht 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+.
Die Kommission überprüft den Kofinanzierungssatz zum 30. Juni 2024.
Mindestens 30 % der Mittelzuweisungen für eine solche gesonderte Priorität werden Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden und in den lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft sind. Die Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 43 vorgeschriebenen abschließenden Leistungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Priorität proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung des für das Programm zu leistenden Restbetrags eingehalten wird.
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