Artikel 18 VO (EU) 2021/1060

Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag

(1) Bei den aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:

a)
die neuen Herausforderungen, die in den im Jahr 2024 angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden;
b)
falls relevant, die Fortschritte bei der Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;
c)
die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte;
d)
die sozioökonomische Lage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region, mit besonderem Schwerpunkt auf territorialem Bedarf, unter Berücksichtigung etwaiger wichtiger negativer finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen;
e)
die wichtigsten Ergebnisse einschlägiger Evaluierungen;
f)
die Fortschritte beim Erreichen der Etappenziele, unter Berücksichtigung wesentlicher Schwierigkeiten bei der Durchführung des Programms;
g)
für aus dem JTF unterstützte Programme die Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März 2025 für jedes Programm eine Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung, einschließlich eines Vorschlags für die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2.

(3) Falls dies im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung des Programms oder aufgrund der Ermittlung neuer Herausforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a für erforderlich gehalten wird, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 2 genannte Bewertung zusammen mit dem geänderten Programm.

Die Überarbeitungen umfassen

a)
die Zuweisungen der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität;
b)
überarbeitete oder neue Sollvorgaben;
c)
die Beiträge an das Programm „InvestEU” , aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie.

Die Kommission genehmigt das überarbeitete Programm gemäß Artikel 24, einschließlich einer endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags.

(4) Ist der Mitgliedstaat aufgrund der Halbzeitüberprüfung der Ansicht, dass das Programm nicht geändert werden muss, so wird die Kommission entweder

a)
innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Bewertung einen Beschluss annehmen, mit dem die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags bestätigt wird, oder
b)
den Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung auffordern, ein geändertes Programm gemäß Artikel 24 vorzulegen.

(5) Bis zur Annahme des Beschlusses der Kommission zur Bestätigung der endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags steht dieser Betrag nicht für die Auswahl von Vorhaben zur Verfügung.

(6) Die Kommission erstellt bis Ende 2026 einen Bericht über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

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