Artikel 26a VO (EU) 2021/1060

Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241

(1) Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel vorlegen, können, indem sie gemäß Artikel 24 eine Änderung des Programms beantragen, darum ersuchen, dass bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Zuweisung im Rahmen des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds in Prioritäten aufgenommen werden, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, vorausgesetzt die betreffende Unterstützung trägt zu den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds bei. Die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, besteht unbeschadet der in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Möglichkeit der Mittelübertragung.

(2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beantragten Mittel werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.

(3) In Anträgen auf Änderung eines Programms ist der Gesamtbetrag der Mittel, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, für jedes Jahr aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie anzugeben.

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