Artikel 29 VO (EU) 2021/1060
Territoriale Strategien
(1) Territoriale Strategien, die gemäß Artikel 28 Buchstabe a oder c durchgeführt werden, beinhalten folgende Elemente:
- a)
- das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;
- b)
- eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Verknüpfungen;
- c)
- eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;
- d)
- eine Beschreibung der Einbindung von Partnern gemäß Artikel 8 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.
Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.
(2) Die territorialen Strategien fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen. Bereits vorhandene strategische Dokumente zu den abgedeckten Gebieten können für territoriale Strategien verwendet werden.
(3) Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.
(4) Bei der Ausarbeitung territorialer Strategien kooperieren die in Absatz 2 genannten Behörden oder Stellen mit den betreffenden Verwaltungsbehörden, um den Umfang der Vorhaben zu bestimmen, die im Rahmen des einschlägigen Programms unterstützt werden sollen.
Die ausgewählten Vorhaben müssen mit der territorialen Strategie in Einklang stehen.
(5) Übernimmt eine territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben —, so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
(6) Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.
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