Artikel 36 VO (EU) 2021/1060

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

(1) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind, auch um die Kapazität der Partner gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufzubauen und Finanzmittel für die Wahrnehmung von unter anderem Aufgaben wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation bereitzustellen.

Die Beträge für technische Hilfe gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 37 werden für die Zwecke der thematischen Konzentration im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen nicht berücksichtigt.

(2) Aus jedem der Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe gefördert werden, die im Rahmen eines der anderen Fonds förderfähig sind.

(3) Der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat erfolgt entweder gemäß Artikel 51 Buchstabe b oder e.

Der Mitgliedstaat gibt in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Anhang II an, in welcher Form der Unionsbeitrag für die technische Hilfe geleistet werden soll. Diese Wahl gilt für alle Programme in dem betreffenden Mitgliedstaat für den gesamten Programmplanungszeitraum und kann nachfolgend nicht geändert werden.

Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme und für Interreg-Programme erfolgt der Unionsbeitrag für technische Hilfe ausschließlich gemäß Artikel 51 Buchstabe e.

(4) Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Buchstabe b erstattet, so gelten die folgenden Elemente:

a)
die technische Hilfe erfolgt in Form einer Priorität für einen einzigen Fonds in einem oder mehreren Programmen oder eines spezifischen Programms oder einer Kombination davon;
b)
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, ist auf folgende Sätze beschränkt:

i)
für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” : 3,5 %;
ii)
für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5 %;
iii)
für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung: 5 %;
iv)
für Unterstützung aus dem JTF: 4 %;
v)
für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, wenn der Gesamtbetrag, der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” zugewiesen wird, 1 Mrd. EUR nicht übersteigt: 6 %;
vi)
für Unterstützung aus dem EMFAF: 6 %;
vii)
für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , die nur die Gebiete in äußerster Randlage betreffen, wird der Prozentsatz um einen Prozentpunkt angehoben.

(5) Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 51 Buchstabe e erstattet, so gelten die folgenden Elemente:

a)
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisungen für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii und für den EMFAF für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii ausgewiesen; er hat nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms, ausgenommen die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützten Programme, für die er die Form eines spezifischen Ziels hat;
b)
die Erstattung erfolgt, indem die Prozentsätze gemäß den Ziffern i bis vii auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c entsprechend angegeben sind, und aus demselben Fonds, an den die förderfähigen Ausgaben erstattet werden, an eine oder mehrere Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k;

i)
für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” : 3,5 %;
ii)
für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5 %;
iii)
für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung: 5 %;
iv)
für Unterstützung aus dem JTF: 4 %;
v)
für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, wenn der Gesamtbetrag, der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” zugewiesen wird, 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, der für technische Hilfe erstattete Prozentsatz: 6 %;
vi)
für Unterstützung aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 %;
vii)
für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , die nur die Gebiete in äußerster Randlage betreffen, wird der Prozentsatz um einen Prozentpunkt angehoben;

c)
die für in dem Programm ermittelte technische Hilfe zugewiesenen Beträge entsprechen den Prozentsätzen in Buchstabe b Ziffern i bis vi für jede Priorität und jeden Fonds.

(6) Spezifische Regelungen für technische Hilfe für Interreg-Programme werden in der Interreg-Verordnung festgelegt.

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