Artikel 42 VO (EU) 2021/1060

Übermittlung von Daten

(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 geforderten Daten, die bis zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres elektronisch zu übermitteln sind.

Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

Für Prioritäten zur Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannten spezifischen Ziels werden die Daten jährlich bis zum 31. Januar übermittelt.

In der ESF+-Verordnung können spezifische Vorschriften für die Häufigkeit der Erhebung und Übermittlung von Indikatoren für längerfristige Ergebnisse festgelegt werden.

(2) Die Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt und beziehen sich auf

a)
die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention;
b)
die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte.

(3) Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:

a)
förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt;
b)
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden;
c)
Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden;
d)
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge nach Artikel 60 sowie zurückgeflossene Mittel, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, nach Artikel 62;
e)
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmressourcen garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden.

(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten müssen verlässlich sein und den elektronisch gespeicherten Daten nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e zum Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung entsprechen.

(5) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten Webportal oder auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website oder stellt einen Link dazu bereit.

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