Artikel 44 VO (EU) 2021/1060
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen
(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde evaluiert die Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert, um Konzept und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusion, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken und sich auf mehr als ein Programm erstrecken.
(2) Darüber hinaus wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
(3) Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
(4) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
(5) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Programm abdecken kann. Für den AMIF, den ISF und das BMVI enthält der Plan eine Halbzeitevaluierung, die bis zum 31. März 2024 abzuschließen ist.
(6) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.
(7) Alle Evaluierungen werden auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.