Artikel 51 VO (EU) 2021/1060
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen
Die Unionsbeiträge können in folgender Form gewährt werden:
- a)
-
nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95, die sich auf einen der beiden folgenden Faktoren stützen:
- i)
- die Erfüllung von Bedingungen;
- ii)
- die Erzielung von Ergebnissen;
- b)
- Erstattung der den Begünstigten gemäß den Kapiteln II und III dieses Titels geleisteten Unterstützung;
- c)
- Kosten je Einheit gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
- d)
- Pauschalbeträge gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
- e)
- Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 oder Artikel 36 Absatz 5, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
- f)
- als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.