Artikel 51 VO (EU) 2021/1060

Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen

Die Unionsbeiträge können in folgender Form gewährt werden:

a)
nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95, die sich auf einen der beiden folgenden Faktoren stützen:

i)
die Erfüllung von Bedingungen;
ii)
die Erzielung von Ergebnissen;

b)
Erstattung der den Begünstigten gemäß den Kapiteln II und III dieses Titels geleisteten Unterstützung;
c)
Kosten je Einheit gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
d)
Pauschalbeträge gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
e)
Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 oder Artikel 36 Absatz 5, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
f)
als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

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