Artikel 65 VO (EU) 2021/1060

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

(1) Der Mitgliedstaat zahlt den Beitrag aus den Fonds für ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft:

a)
Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Region der NUTS-Ebene-2, in der die Tätigkeit Unterstützung erhielt;
b)
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;
c)
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.

Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

Die Rückzahlung durch den Mitgliedstaat aufgrund der Nichteinhaltung dieses Artikels erfolgt im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung.

(2) Bei aus dem ESF+ unterstützten Vorhaben oder bei aus dem JTF gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben k, l und m der JTF-Verordnung unterstützten Vorhaben wird die Unterstützung zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Programmbeiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

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