Artikel 69 VO (EU) 2021/1060
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme gemäß diesem Titel und stellen deren Funktionieren im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den in Anhang XI aufgeführten Kernanforderungen sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten. Diese Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XVII. Die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäische Rechnungshof verfügen über den erforderlichen Zugang zu diesen Informationen.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gelten die Pflichten gemäß Absatz 2 hinsichtlich der Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XXVI ab dem 1. Januar 2023.
(3) Die Mitgliedstaten ergreifen auf Ersuchen der Kommission die notwendigen Maßnahmen, um die effektive Funktionsweise ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission eingereichten Ausgaben zu gewährleisten. Handelt es sich bei einer solchen Maßnahme um eine Prüfung, so dürfen die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter daran teilnehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Begleitungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen gemäß den in der vorliegenden Verordnung und in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Anforderungen veröffentlicht werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht schließt eine solche Veröffentlichung aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 aus.
(6) Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass alle für den in Anhang XIII festgelegten Prüfpfad erforderlichen Unterlagen gemäß den in Artikel 82 festgelegten Anforderungen aufbewahrt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten. Auf Ersuchen der Kommission untersuchen die Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereichte Beschwerden im Rahmen des Geltungsbereichs ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über elektronische Datenaustauschsysteme gemäß Anhang XIV erfolgt.
Die Mitgliedstaaten machen auf die Vorteile des elektronischen Datenaustauschs aufmerksam und leisten den Begünstigten in dieser Hinsicht jede erforderliche Unterstützung.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde auf ausdrücklichen Antrag eines Begünstigten den Informationsaustausch in Papierform ausnahmsweise akzeptieren; dies gilt unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e.
Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Anhang XV erfolgt.
(10) Der Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang VIII zum 31. Januar und zum 31. Juli Vorausschätzungen des Betrags, für den im laufenden und im nachfolgenden Kalenderjahr Zahlungsanträge eingereicht werden, zur Verfügung oder stellt sicher, dass die Verwaltungsbehörden diese zur Verfügung stellen.
(11) Jeder Mitgliedstaat verfügt spätestens zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das erste Geschäftsjahr und vor dem 30. Juni 2023 über eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß dem Muster in Anhang XVI. Er hält diese Beschreibung auf aktuellem Stand, um etwaigen späteren Änderungen Rechnung zu tragen.
(12) Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß den Kriterien für die Ermittlung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten, der zu übermittelnden Daten und des für die Berichterstattung zu verwendenden Formats, die in Anhang XII festgelegt werden, über Unregelmäßigkeiten Bericht.
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