Artikel 80 VO (EU) 2021/1060
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung
(1) Bei der Durchführung der Prüfungen berücksichtigen die Kommission und die Prüfbehörden gebührend die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Unionshaushalt. Dadurch soll insbesondere die doppelte Prüfung und Verwaltungsüberprüfung derselben bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben vermieden werden, um die Kosten der Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen sowie den Verwaltungsaufwand bei den Begünstigten so gering wie möglich zu halten.
Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen, und fordern zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigten nur an bzw. holen diese nur ein, wenn dies nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.
(2) Für Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, und der betroffene Mitgliedstaat an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnimmt, beschränken sich die Prüfungen der Kommission auf die Prüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde.
(3) Vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, führt die Kommission oder die Prüfbehörde maximal eine Prüfung von Vorhaben, bei denen die förderfähigen Gesamtausgaben 400000 EUR für den EFRE oder den Kohäsionsfonds, 350000 EUR für den JTF, 300000 EUR für den ESF+ bzw. 200000 EUR für den EMFAF, den AMIF, den ISF oder das BMVI nicht übersteigen, durch.
Andere Vorhaben werden vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder von der Kommission durchgeführt wird. Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Rechnungshof bereits eine Prüfung derselben durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann ein Vorhaben mehr als einmal geprüft werden, wenn die Prüfbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu dem Schluss kommt, dass die Erstellung eines gültigen Bestätigungsvermerks nicht möglich ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
- a)
- ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsverdacht besteht;
- b)
- die Tätigkeit der Prüfbehörde wiederholt werden muss, um eine Gewähr hinsichtlich ihrer effektiven Funktionsweise zu erlangen;
- c)
- ein gravierender Mangel in der Tätigkeit der Prüfbehörde nachgewiesen werden kann.
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