Artikel 84 VO (EU) 2021/1060
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen
(1) Der Mitgliedstaat kann die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 jederzeit während des Programmplanungszeitraums anwenden, falls die Kommission in ihren veröffentlichten jährlichen Tätigkeitsberichten für die letzten beiden Jahre vor einer derartigen Entscheidung des Mitgliedstaats bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms in effektiver Weise funktioniert und die Gesamtfehlerquote für jedes Jahr 2 % oder weniger beträgt. Bei der Bewertung, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert, berücksichtigt die Kommission die Teilnahme des betroffenen Mitgliedstaats an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anzuwenden, so setzt er die Kommission über die Anwendung dieser Regelungen in Kenntnis. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres.
(2) Zu Beginn des Programmplanungszeitraums kann der Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anwenden, sofern die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen im Hinblick auf ein ähnliches, im Zeitraum 2014-2020 durchgeführtes Programm erfüllt werden und die für das Programm des Zeitraums 2021-2027 festgelegten Regelungen für Verwaltung und Kontrolle weitgehend auf denen des vorherigen Programms aufbauen. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des Programms.
(3) Der Mitgliedstaat erstellt oder aktualisiert entsprechend die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Prüfstrategie wie in Artikel 69 Absatz 11 und Artikel 78 festgelegt.
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