Artikel 98 VO (EU) 2021/1060
Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung
(1) Für jedes Geschäftsjahr, für das Zahlungsanträge eingereicht wurden, reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 15. Februar die folgenden Unterlagen (im Folgenden „Gewährpaket” ) für das vorangegangene Geschäftsjahr ein:
- a)
- die Rechnungslegung gemäß dem Muster in Anhang XXIV;
- b)
- die Verwaltungserklärung nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f gemäß dem Muster in Anhang XVIII;
- c)
- den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a gemäß dem Muster in Anhang XIX;
- d)
- den jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b gemäß dem Muster in Anhang XX.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
(3) Die Rechnungslegung beinhaltet auf Ebene jeder Priorität und gegebenenfalls jedes Fonds und jeder Regionenkategorie Folgendes:
- a)
- den im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im abschließenden Zahlungsantrag für das Geschäftsjahr enthalten ist, und den Gesamtbetrag des entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen;
- b)
- die während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge;
- c)
- die an Finanzinstrumente gezahlten Beträge des öffentlichen Beitrags;
- d)
- für jede Priorität eine Erläuterung zu etwaigen Unterschieden zwischen den gemäß Buchstabe a geltend gemachten Beträgen und den in Zahlungsanträgen für dasselbe Geschäftsjahr geltend gemachten Beträgen.
(4) Das Gewährpaket betrifft nicht den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, oder den entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrag im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
(5) Die Rechnungslegung ist nicht zulässig, wenn Mitgliedstaaten nicht die notwendigen Korrekturen vorgenommen haben, um die Restfehlerquote in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung auf 2 % oder weniger zu senken.
(6) Die Mitgliedstaaten ziehen insbesondere Folgendes aus der Rechnungslegung ab:
- a)
- die unregelmäßigen Ausgaben, für die Finanzkorrekturen gemäß Artikel 103 vorgenommen wurden;
- b)
- die Ausgaben, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit Gegenstand einer laufenden Bewertung sind;
- c)
- sonstige Beträge, die notwendig sind, um die Restfehlerquote der in der Rechnungslegung geltend gemachten Ausgaben auf 2 % oder weniger zu senken.
Der Mitgliedstaat kann Ausgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b in einen Zahlungsantrag in nachfolgenden Geschäftsjahren aufnehmen, sobald die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bestätigt ist.
(7) Unbeschadet des Artikels 104 kann der Mitgliedstaat unregelmäßige Beträge, die von ihm nach Übermittlung der diese Beträge enthaltenden Rechnungslegung entdeckt wurden, durch entsprechende Anpassungen für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, korrigieren.
(8) Als Teil des Gewährpakets übermittelt der Mitgliedstaat für das letzte Geschäftsjahr den abschließenden Leistungsbericht nach Artikel 43 bzw. für den AMIF, den ISF oder das BMVI den letzten jährlichen Leistungsbericht.
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