Artikel 1 VO (EU) 2021/1068

Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Für Motoren aller Unterklassen, für die der in Anhang III festgelegte Zeitpunkt für das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, wird — mit Ausnahme der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Motoren — der Übergangszeitraum um neun Monate und der in Unterabsatz 1 genannte 18-Monatszeitraum um sechs Monate verlängert.

2.
In Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt:

e)
33 Monaten nach dem in Anhang III festgelegten Zeitpunkt für das Inverkehrbringen der Motoren in dem Fall, der in Absatz 5 Unterabsatz 6 dargestellt ist.

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