Artikel 15 VO (EU) 2021/1077

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Zollprogrammausschuss, der mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/444 eingesetzt wurde, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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